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Aufgaben des Strafvollzuges gemäß § 2 des Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzG Bln)

Aufgaben des Strafvollzuges gemäß § 2 des Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzG Bln) | | Rechtswissenschaft Blog

Der gesetzliche Auftrag ist im § 2 des Strafvollzugsgesetzes Berlin (StVollzG Bln) – Aufgaben des Vollzuges – geregelt. Hier heißt es, dass im Vollzug der Freiheitsstrafe der Gefangene fähig werden soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).

Weiterhin soll der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutze der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen. Es gibt keinen speziellen Paragrafen im StVollzG Bln, welcher explizit den Vollzug von ausländischen Gefangenen regelt, aber es gibt Besonderheiten, die entweder mit den Sprachproblemen, mit kulturellen/mentalitätsbedingten Unterschieden zu tun haben oder im deutschen Ausländerrecht verankert sind.

Besonderheiten bei vietnamesischen Gefangenen

Bei den vietnamesischen Gefangenen handelt es sich zumeist um Straftaten im Bereich der Straßenkriminalität. Das Deliktfeld, der sogenannte Illegale Zigarettenhandel, wurde vorrangig von den in Ostdeutschland ansässigen Vietnamesen aufgebaut und betrieben. Der Handel mit unversteuerten/unverzollten Zigaretten wird zum größten Anteil von organisierten Straßenhändlern durchgeführt, deren Mitgliedschaft sich aus familiären Bindungen bzw. regionaler Herkunft in Vietnam strukturiert.

Der hohe Gewinnerlös aus dem Verkauf der unversteuerten/unverzollten Zigaretten an den umsatzträchtigen Handelsplätzen, führt unter den rivalisierenden Schutzgelderpresser-Banden, welche hierarchisch organisiert sind, zu Auseinandersetzungen bis hin zur Tötung von Händlern. Der Gewinn aus dem Handel wird u. a. für den weiteren Ankauf von Zigaretten genutzt. Andere Straftaten wie Menschenhandel, Prostitution, Waffen- und Rauschgifthandel, Schleusungen und Gewalttaten werden unterstützt.

Dieser Exkurs in den Bereich der organisierten Kriminalität ist für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages von Bedeutung, da er Hintergrundwissen vermittelt, um die hier betreffende Zielgruppe, die vietnamesischen Gefangenen, individueller im Strafvollzug zu resozialisieren.

Anhand dieses umfangreichen Deliktfeldes ist unschwer zu erkennen, welches latente Gewaltpotential unter den vietnamesischen Gefangenen vorherrscht. Die vietnamesischen Gefangenen unterliegen einer gewissen Gruppendynamik, welche sie zu Zwängen veranlasst und diese sich wiederum auf eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsplanung hemmend auswirken. Hinzu kommen erhebliche Verständigungsschwierigkeiten. Diesen kann, seitens des Vollzuges, durch intensive Teilnahme an einem Sprachkurs „Deutsch als Zweitsprache“ entgegen gewirkt werden.

Auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen erschweren eine Erfolg versprechende Vollzugsplanung (die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen) dieser Zielgruppe, damit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Abschiebung nach Beendigung der Haftstrafe erfolgt. In einigen Fällen wird der § 57 Strafgesetzbuch (StGB) angewandt, das heißt eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung bei zeitiger Freiheitsstrafe. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) prüft in der Regel nach drei Jahren Freiheitsstrafe aufenthaltsbeendende Maßnahmen.

Wenn der Inhaftierte eine vollziehbare Ausweisung hat (das heißt eine Ausweisung, gegen die kein Widerspruch mehr möglich ist), kann die Staatsanwaltschaft den § 456 a Strafprozessordnung (StPO) ab dem Halb- oder Zweidrittelstrafenzeitpunkt zur Anwendung bringen. Unter Erlass einer gewissen Reststrafe muss der Inhaftierte Deutschland verlassen/ wird abgeschoben und darf Deutschland nicht mehr betreten.

Bei den vietnamesischen Gefangenen mangelt es außerdem an ausreichender Gesprächsbereitschaft hinsichtlich der Tataufarbeitung. Das hat u. a. seine Begründung darin, dass es bei dieser Bevölkerungsgruppe als unüblich gilt fremde Personen mit seinen Problemen zu beschweren. Internes aus der Familie ist noch stärker als bei uns als Intimität zu verstehen und wird deswegen schamhaft verschwiegen.

So öffnen sich Vietnamesen seltener und, wenn überhaupt, geschieht dies in Einzelgesprächen. Es gibt aber auch entsprechende Gruppenangebote, welche diese Defizite etwas ausgleichen sollen. Hierzu wurden unter anderem der bereits erwähnte Kurs „Deutsch als Zweitsprache“ und „Gesprächsgruppen mit verschiedenen Schwerpunkten“ ins Leben gerufen. Diese werden meist autonom durch externe Mitarbeiter, welche als analytische Gruppenleiter tätig sind, geleitet.

Inhaftierte mit lebenslänglichen Freiheitsstrafen haben nach vielen Jahren Haft ganz andere Gesprächsbedürfnisse und Gesprächsthemen als sogenannte Kurzstrafer. In beiden Gruppen basiert die Teilnahme auf der Freiwilligkeit. Jedes Gruppengespräch entwickelt sich im Verlauf und erlaubt somit Freiräume für die Gesprächsbedürfnisse der Inhaftierten. Gesprächsmittler fungieren als Dolmetscher für ihre Landsgenossen, damit keine Verständigungsschwierigkeiten auftreten.

Die vietnamesischen Gefangenen sind im Vollzugsleben, was die Regeln innerhalb der Justizvollzugsanstalt betrifft, sehr anpassungsfähig und meist problemlos. Jedoch kann man auch im Strafvollzug eine Bandenstruktur erkennen, welche sich auf das Vollzugsziel nicht förderlich auswirkt.

Eine Planung hinsichtlich einer Berufsausbildung innerhalb der Haftzeit ist aus bereits genannten Gründen nicht durchführbar. Eine Berufsausbildung wird vom Arbeitsamt nur dann gefördert, wenn der Auszubildende nach Beendigung der Ausbildungsmaßnahme dem Arbeitsmarkt innerhalb eines Jahres zur Verfügung steht. Ein ungeklärter ausländerrechtlicher Status von vietnamesischen Strafgefangenen lässt eine Ausbildungsmaßnahme daher nicht zu.

Entlassungsvorbereitende Maßnahmen gemäß § 46 StVollzG (Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung und nachgehende Betreuung) können ebenfalls nicht in die Planung aufgenommen werden, da eine Missbrauchs- und Fluchtgefahr (mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gefahr, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen) besteht. Dies resultiert u. a. auch daraus, dass die vietnamesischen Gefangenen nicht behandlungswillig sind. Ihre Kultur verbietet ihnen eine gewisse Offenheit.

Sie sind sehr verschlossen und zurückgezogen. Je nach Vorhandensein sozialer Verflechtungen gibt es auch bei den vietnamesischen Gefangenen Behandlungswillige. Damit dieser soziale Empfangsraum bestehen bleibt werden Besuche durch Angehörige, Freunde und Bekannte durchgeführt. Es besteht auch die Möglichkeit des Einsatzes von Vollzugshelfern, hier vorzugsweise von vietnamesischen Staatsangehörigen, um die Aufrechterhaltung von Kontakten nach Draußen zu ermöglichen. Auch hier gilt es durch vertrauensbildende Maßnahmen das Mitwirkungsrecht an der Vollzugsplanfortschreibung (regelmäßige Anpassung der notwendigen Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels) zu fördern.

Aufgaben im Strafvollzug

Aufgaben des Strafvollzuges gemäß § 2 Berliner Strafvollzugsgesetz

Ausblick zum Thema

Ein gesetzlicher Auftrag besteht nun darin, diese Zielgruppe behandlungsfähig zu machen, indem ihnen beispielsweise Perspektiven aufgezeigt und Anreize geschaffen werden, am Vollzugsziel mitzuarbeiten.

Eine Motivation für die vietnamesischen Gefangenen ist auch der Einsatz in den Arbeitsbetrieben. Die vietnamesischen Gefangenen sind sehr arbeitsam und fleißig. Sie haben ein besonderes Geschick für filigrane Handarbeiten und werden daher vorzugsweise in den Arbeitsbetrieben wie der Schneiderei oder der Buchbinderei eingesetzt.

Diese erlernten Fähigkeiten können ihnen auch nach dem Strafvollzug in ihrer Heimat dienlich sein.

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