Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte
Das Vorsatzdelikt ist die Regel und das Fahrlässigkeitsdelikt die Ausnahme. Dem Täter wird beim Vorsatzdelikt vorgeworfen, dass er die Tatumstände willentlich oder wissentlich verwirklicht hat.
Hingegen besteht bei der Fahrlässigkeitstat der Vorwurf darin, dass der Täter zwar unwillentlich oder unwissentlich, aber sorgfaltswidrig, also fehlerhalft gehandelt hat. Wenn es um ein fahrlässiges Erfolgsdelikt geht, dann muss der Schadenseintritt gerade auf dem Fehlverhalten beruhen.
Die Beurteilung, ob in einem Fall Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, kann in den Randbereichen aber durchaus Schwierigkeiten bereiten. Daher sollten auch immer die Grenzbereiche ausgiebig beleuchtet werden.