In den vergangenen Jahren hat das Internet und damit einhergehend das Internetrecht (auch Informationstechnologierecht) zunehmend an Bedeutung gewonnen. Das World Wide Web ist jedoch kein rechtsfreier Raum. Somit ist es für die Nutzer des Internets sehr wichtig, sich mit den bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen intensiver vertraut zu machen.
Das „Internetrecht“ gibt es im Grunde nicht, weil sich das Rechtsgebiet aus vielen Rechtsgebieten zusammensetzt. Wichtig sind zum Beispiel das Zivilrecht (BGB und ZPO) sowie das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Telemediengesetz (TMG). Ebenso spielen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG), das Marken- und Urhebergesetz (UrhG), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Strafrecht eine bedeutende Rolle.
Eine starke Prägung der gesetzlichen Vorschriften im Internet ist ebenfalls durch das Europäische Recht zu sehen. Zuletzt ist dies durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschehen.
Im folgenden Artikel sollen exemplarisch angrenzende Rechtsgebiete und ihre Bedeutung für das Internetrecht kurz beleuchtet werden.
Zivilrecht und Internet - Verträge im Internet
Für die sich aus einem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist es von großer Bedeutung, welche Art von Vertrag vorliegt. Im Internetbereich kommen besonders häufig der Kauf-, Werk- und Dienstvertrag sowie Verträge eigener Art (sog. Verträge sui generis) vor.
Kaufverträge
Beispiele für Kaufverträge gemäß der §§ 433 ff. BGB im Internet sind Käufe bei Internetshops. Der Betreiber eines Internetshops stellt seine zum Kauf stehenden Waren zumeist mit der Nennung eines bestimmten Kaufpreises auf seiner Internetseite bereit. Dabei handelt es sich häufig nur um eine sogenannte „invitatio ad offerendum“, also eine Aufforderung an den Kunden ein Angebot an den Verkäufer (= Onlinehändler) abzugeben, welches dieser dann wiederum annehmen oder ablehnen kann. Wichtig ist, dass die sogenannten „essentialia negotii“ (wesentliche Vertragsbestandteile) in dem Vertragsangebot enthalten sind. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen zählen
- der Kaufgegenstand,
- der Kaufpreis sowie
- die Vertragspartner.
Stehen diese drei Punkte fest, dann liegt ein wirksames Angebot vor, welches nur noch angenommen werden muss, um einen wirksamen Kaufvertrag nach § 433 BGB abzuschließen.
Werkverträge
Ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB liegt vor, wenn ein Erfolg geschuldet wird. Die Übermittlung von E-Mails wird als ein Werkvertrag angesehen. Der vertraglich geschuldete Erfolg wird darin gesehen, dass eine Übermittlung der Dateien (E-Mail-Nachricht) stattfinden muss.
Dienstverträge
Dienstverträge gemäß §§ 611 ff. BGB liegen hingegen vor, wenn eine Tätigkeit (Dienst) geschuldet wird. Das Anbieten eines Internetzugangs (sog. Access-Provider-Vertrag) wird größtenteils in Literatur und Rechtsprechung (vgl. BGH, MMR 2005, S. 373) als Dienstvertrag und nicht als Mietvertrag eingestuft. Den Schwerpunkt des Vertrages bildet nicht die Nutzung der Sache (vorliegend der Rechner des Internetanbieters), sondern der Transport von (Internet-) Daten.
Strafrecht und Internet - Cyberkriminalität
Das Internet, so wie auch die reale Welt, bietet den Nutzern viele Möglichkeiten strafrechtliche Aktivitäten vorzunehmen. Grundsätzlich können Verstöße gegen Strafrechtsnormen zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen.
Die sozialen Netzwerke, Chatrooms/Foren oder auch nur Kommentare unter Artikeln können dazu genutzt werden, dass andere Personen beleidigt oder negativ dargestellt werden. Aus diesem Grund kommen der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) der Verleumdung (§ 187 StGB) gerade im Internet eine erhöhte Bedeutung zu.
Aber auch das sogenannte „Hacking“ steht mit dem § 202a StGB (Ausspähen von Daten) unter Strafe. Unter dem Hacking versteht man das unberechtigte Eindringen in einen Computer oder ein Netzwerksystem. Hingegen stellt der § 202b StGB (Abfangen von Daten) das sogenannte „Phishing“ unter Strafe. Unter dem Begriff Phishing versteht man den Versuch an Passwörter oder PIN-/TAN-Nummern zu gelangen. Dies versuchen Täter unter anderem, indem Internetseiten von Banken nachgebildet werden oder Nutzer dazu aufgefordert werden, ihre PIN-/TAN-Nummer unter falscher Absenderangabe anzugeben.
Die Datenveränderung gemäß § 303a StGB und die Computersabotage nach § 303b StGB gehören ebenfalls der Cyberkriminalität an.
Strafvorschriften finden sich jedoch nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in den §§ 106 ff. UrhG. Beispielsweise stellt der § 106 UrhG die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe.
Datenschutz und Internet - Schutz des Persönlichkeitsrechts
Sobald sich jemand im Internet bewegt, hinterlässt er Spuren von sich und seinem Internetverhalten (z.B. Konsumverhalten bei Onlinekäufen, private Daten bei Anmeldung zu einem Newsletter oder Angabe von Interessen bei sozialen Netzwerken). Somit stehen den Anbietern von Internetdienstleistungen viele Möglichkeiten offen, Informationen über Nutzer oder Kunden zu sammeln. Folglich rückt der Bereich des Datenschutzes im Internet immer weiter in den Fokus.
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 sowie die Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) nehmen in dieser Thematik eine herausragende Stellung ein.
Der Schutzzweck des Datenschutzes liegt darin, dass der Einzelne nicht durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und Art. 2 I GG) beeinträchtigt wird (Art. 1 DSGVO). Gemäß Art. 4 der DSGVO versteht man unter personenbezogenen Daten: „alle Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürlich Person beziehen“. Zu den personenbezogenen Daten gehören unter anderem
- Name,
- Geburtsdatum,
- Adresse,
- Beruf,
- Familienstand,
- Staatsangehörigkeit.
Die neue DSGVO dient dazu, das Datenschutzrecht innerhalb der Mitgliedstaaten in der EU zu vereinheitlichen. Bisher galten unterschiedliche Datenschutzgesetze in den Ländern, dies führte naturgemäß zu großen Anwendungsproblemen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.