Aufgabe und Grundbegriffe des Strafrechts
Ziel und Aufgabe des Strafrechts ist in erster Linie die Sicherung des Rechtsfriedens sowie die Verhinderung sozialschädlichen Verhaltens.
Für die Strafverfolgung ist das Gesetzlichkeitsprinzip nach Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB die Grundlage. Danach kann eine Tat nur verfolgt werden, wenn die Strafbarkeit auch gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Für diesen Grundsatz gibt es auch die lateinische Bezeichnung: nullum crimen sine lege („Keine Strafe ohne Gesetz“). Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden.
Aus dem nullum crimen sine lege-Grundsatz können vier Grundregeln (= Garantiefunktionen) abgeleitet werden. Diese sind:
- Lex Certa („Bestimmtheitsgebot“)
Es besteht die Pflicht des Staates Gesetze hinreichend bestimmt zu formulieren. Dies bedeutet, dass die Straftatbestände und ihre Konsequenzen klar beschrieben sein müssen. Jedermann muss wissen, welches Verhalten unter Strafe steht.
- Lex stricta („Analogieverbot“)
Eine Analogie zulasten eines Täters ist verboten, hingegen ist eine Analogie zugunsten eines Täters erlaubt. Eine Analogie ist die Anwendung einer Rechtsnorm mit Tatbestandsvoraussetzungen, die im konkreten Fall nicht vorliegen, weil der gegebene Sachverhalt Ähnlichkeiten zu den Tatbestandsvoraussetzungen aufweist, aber nicht gesetzlich geregelt ist.
- Lex praevia („Rückwirkungsverbot“)
Nach dem Rückwirkungsverbot ist es verboten, eine Strafbarkeit rückwirkend einzuführen. Gleiches gilt für die Erhöhung eines Strafrahmens. Die Strafbarkeit muss feststehen, bevor die Tat begangen wurde.
- Lex scripta („Geschriebenes Gesetz“)
Die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens muss gesetzlich fixiert sein. Es ist im deutschen Strafrecht verboten, eine Strafbarkeit durch reines Gewohnheitsrecht zu begründen.