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Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Verkäufer und einem Käufer über einen bestimmten Kaufgegenstand zu einem vorher festgelegten Kaufpreis. Gesetzlich geregelt ist der Kaufvertrag in den §§ 433 ff. BGB.

Folglich gehört der Kaufvertrag zu einem Vertragstypus, den der Gesetzgeber gesetzlich geregelt hat. Der Grund liegt darin, dass der Kaufvertrag in der Privatwirtschaft die am häufigsten verwendete Vertragsart darstellt.

Der Tauschvertrag (§§ 480 ff. BGB) ist die Urform des heutigen Kaufvertrages. Erst mit der Einführung von Geld als Zahlungsmittel trat der Kaufvertrag in den Rechtsverkehr ein.

Systematisch gehört der Kaufvertrag in das Besondere Schuldrecht (2. Buch) des BGB. Andere wichtige Vertragstypen aus dem BT des BGB sind beispielsweise der Mietvertrag (§ 535 BGB), der Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder der Werkvertrag (§ 631 BGB).

Was ist ein Kaufvertrag? - Gesetzliche Regelungen

Der Kaufvertrag ist in den §§ 433 bis 479 BGB geregelt. Der erste Untertitel befasst sich mit den allgemeinen Vorschriften für einen Kaufvertrag. Der zweite Untertitel beschreibt besondere Arten des Kaufs, wie zum Beispiel den Kauf auf Probe (§ 454 BGB). Im dritten Untertitel sind die Vorschriften über einen Verbrauchsgüterkauf zu finden.

Historie des Kaufvertrages

Das BGB ernannte den Kaufvertrag mit seinem Inkrafttreten 1900 zu dem wichtigsten Vertrag im Schuldrecht, da er als erstes Schuldverhältnis im zweiten Buch des BGB genannt und auch am ausführlichsten behandelt wird. Dabei richtete sich der Gesetzgeber bei der Ausformung des Kaufrechts stark nach dem römischen Pandektenrecht.

Erste tiefgreifende Veränderungen erfuhr das Kaufrecht durch die Schuldrechtsreform vom 01. Januar 2002. Vordergründig ging es um die Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von 1999.

Zum 01. Januar 2018 fand eine weitere Überarbeitung im Kaufrecht statt. Dabei wurden der § 439 BGB geändert und die §§ 445a und 445b BGB neu eingeführt.

Zustandekommen eines Kaufvertrages

Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, die als Angebot und Annahme bezeichnet werden, gemäß der §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei muss sich die Einigung der Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) auf die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) beziehen. Dazu zählen der Kaufgegenstand (Sachen, Rechte oder sonstige Gegenstände), der Kaufpreis sowie die Vertragsparteien.

Die gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus § 433 BGB. Danach wird der Verkäufer  gemäß § 433 Absatz 1 Satz 1 BGB durch den Kaufvertrag dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Zudem hat er die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben (§ 433 Absatz 1 Satz 2 BGB).

Hingegen ist der Käufer nach § 433 Absatz 2 BGB dazu verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache rechtzeitig abzunehmen.

Für den Kaufvertrag gilt das sogenannte Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Dieses besagt, dass der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft (= Pflicht zur Herbeiführung einer Rechtsänderung) unabhängig von dem Verfügungsgeschäft (= Trennungsprinzip), welches die Übereignung der Sache/Forderung verlangt, gültig ist (= Abstraktionsgeschäft).
Kaufvertrag Definition & Erklärung | Rechtslexikon
Der Kaufvertrag ist Ausdruck der Privatautonomie, nach der jeder frei entscheiden kann, ob und mit wem er Verträge schließt (= Vertragsfreiheit).

Kaufvertrag - Definition & Erklärung - Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag sind folgende Punkte festzuhalten:

  • in den § 433 ff. BGB gesetzlich geregelt
  • Vertragsparteien: Käufer und Verkäufer
  • Vertragsinhalt: Kaufgegenstand und Verkaufspreis
  • Vertragspflichten: ergeben sich aus § 433 BGB
  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Anwendung auf den Kaufvertrag

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