Rechtswidrigkeit
Die zweite Stufe eines Verbrechensaufbaus ist die Rechtswidrigkeit. Der in einer Strafnorm enthaltene Tatbestand beschreibt ein Unrecht in einer abstrakten Weise. Daraus folgt, dass bei Vorliegen des Tatbestandes auch rechtswidriges Handeln vorliegt.
Aus diesem Grund sagt man auch, dass „die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert sei“. Jedoch gibt es in der Praxis einige Ausnahmefälle. Diese erfordern eine Korrektur und werden durch die Rechtswidrigkeitsprüfung abgedeckt.
Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe des Gesetzgebers
Für diese Ausnahmefälle hat der Gesetzgeber einige Rechtfertigungsgründe zur Verfügung gestellt. Im folgenden Katalog sollen die wichtigsten Rechtfertigungsgründe kurz genannt werden:
Rechtfertigungsgründe aus dem StGB
- § 32 – Notwehr
- § 34 – Rechtfertigender Notstand
Rechtfertigungsgründe aus dem BGB
- § 227 – Notwehr
- § 228 – Defensivnotstand
- § 229 – Selbsthilferecht
- § 904 – Aggressivnotstand
Rechtfertigungsgründe aus der StPO
- § 127 Abs. 1 Satz 1 – Vorläufige Festnahme