BGB AT - Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil
Der Allgemeine Teil des BGB befindet sich in den §§ 1 bis 240 BGB. Er besteht aus insgesamt sieben Abschnitten:
- Abschnitt (Personen)
- Abschnitt (Sachen und Tiere)
- Abschnitt (Rechtsgeschäfte)
- Abschnitt (Fristen und Termine)
- Abschnitt (Verjährung)
- Abschnitt (Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe)
- Abschnitt (Sicherheitsleistung)
Wichtige Begriffe, wie die Definition von Sachen (§ 90 BGB) oder die Regelungen hinsichtlich der Entstehung von Verträgen (§§ 145 ff. BGB), befinden sich im Allgemeinen Teil des BGB. Der Allgemeine Teil ist sozusagen „vor die Klammer gezogen“. Damit ist gemeint, dass er für alle nachfolgenden Bücher des BGB Anwendung findet, wenn diese keine anderweitigen Regelungen treffen.
Die nachfolgenden Artikel beleuchten einige wichtige Themenkreise aus dem Allgemeinen Teil des BGB, welche besonders häufig in den Vorlesungen der ersten Semerster in juristisch ausgeprägten Studiengängen Anklang finden.
Artikel im Bereich Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil
- Rechtsfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit
- Zustandekommen eines Vertrages
- Anfechtung von Willenserklärungen
- Stellvertretung
- Privatautonomie
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)