Privatautonomie
Im Privatrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Dieser Grundsatz findet sich nicht explizit im BGB wieder, wird jedoch von diesem vorausgesetzt (vgl. § 311 Abs. 1 BGB).
Die Privatautonomie räumt die Möglichkeit ein, Rechtsgeschäfte (Lebensverhältnisse) nach eigenem Willen zu gestalten. Sie berechtigt den Einzelnen dazu, Rechte und Pflichten zu begründen, aufzuheben oder zu gestalten.
Erscheinungsformen der Privatautonomie
Es gibt mehrere Erscheinungsformen der Privatautonomie im Zivilrecht:
- Vertragsfreiheit
- Vereinigungsfreiheit
- Eigentumsfreiheit
- Testierfreiheit
- Eheschließungsfreiheit
1. Vertragsfreiheit
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG und § 311 Abs. 1 BGB. In der Vertragsfreiheit sind zwei wesentliche Merkmale enthalten: die sogenannte Abschlussfreiheit und die Inhalts- und Gestaltungsfreiheit.
Die Abschlussfreiheit verleiht das Recht, frei zu entscheiden, mit wem und ob ein Vertrag abgeschlossen wird.
Hingegen beinhaltet die Inhalts- und Gestaltungsfreiheit das Recht, frei über den Inhalt des Vertrages zu entscheiden.
2. Vereinigungsfreiheit
Gesetzliche Grundlage für die Vereinigungsfreiheit ist der Art. 9 Abs. 1 GG. Er gewährleistet allen Deutschen das Recht, Vereine (§§ 21 ff. BGB) und Gesellschaften (§§ 705 ff. BGB) zu gründen. Schranken ergeben sich aus Art. 9 Abs. 2 GG. So sind Vereinigungen, die gegen Strafgesetze oder die gesetzmäßige Ordnung verstoßen, verboten.
3. Eigentumsfreiheit
Die Eigentumsfreiheit findet ihren Ausfluss in Art. 14 GG sowie in § 903 BGB. Sie besagt, dass jeder berechtigt ist Eigentum zu haben, mit diesem so zu verfahren wie er es für richtig hält und andere von jeder Einwirkung auszuschließen.
4. Testierfreiheit
Gesetzliche Grundlagen für die Testierfreiheit bilden der Art. 14 GG und der § 1937 BGB. Die Testierfreiheit gibt jedem das Recht, letztwillige Verfügung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.
5. Eheschließungsfreiheit
Der Art. 6 GG und § 1297 BGB sehen die Eheschließungsfreiheit vor. Einschränkungen erfährt die Freiheit der Eheschließung durch die fehlende Ehemündigkeit (§ 1303 BGB) oder die Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 ff. BGB).