Beurkundung
Einige Rechtsgeschäfte werden vom Gesetzgeber als so bedeutsam eingestuft, dass sie der notariellen Beurkundung bedürfen.
Das betrifft zum Beispiel Grundstückskäufe, die Gründung einer AG oder GmbH, Schenkungsversprechen und Eheverträge. Zuständig für die notarielle Beurkundung ist der Notar.
Um die Vertragspartner vor vorschnellem und unüberlegtem Handeln zu bewahren, klärt er die Beteiligten vorab über die rechtliche Tragweite ihrer Vereinbarungen auf, erstellt dann die entsprechende Urkunde, liest sie den Beteiligten vor und bezeugt deren Inhalt sowie die Unterschrift der Anwesenden.