Stellvertretung
Unter einer zivilrechtlichen Stellvertretung versteht man das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (= Vertreter) für einen anderen (= Vertretenen). Die Stellvertretung ist im BGB in den §§ 164 bis 181 BGB geregelt.
Der Sinn und Zweck einer Stellvertretung kann in unterschiedlichen Funktionen liegen. So kann sich zum Beispiel jemand die besondere Sachkenntnis (z.B. beim Autokauf) einer Person zunutze machen und sich von dieser vertreten lassen.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Stellvertretung sind im § 164 BGB geregelt. Der § 164 Abs. 1 regelt den Fall der aktiven Stellvertretung, hingegen wird die passive Stellvertretung durch den § 164 Abs. 3 BGB geregelt.
Häufig sind die Voraussetzungen einer Stellvertretung bei dem Prüfungspunkt des Vertragsschlusses (Anspruch entstanden) zu prüfen.
Vier wesentliche Voraussetzungen für eine Stellvertretung
Nach § 164 BGB hat die Stellvertretung vier wesentliche Voraussetzungen. Diese sind die Zulässigkeit (1), die Abgabe einer eigenen Willenserklärung (WE) des Vertreters (2), mit Vertretungsmacht (3) und dies unter dem Handeln im fremden Namen (4).
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
Eine Stellvertretung ist nur bei WE und geschäftsähnlichen Handlungen zulässig. Sie ist bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften unzulässig. Zu den höchstpersönlichen Rechtsgeschäften gehören unter anderem die Eheschließung (§ 1311 BGB) oder die Testamentserrichtung (§ 2064 BGB).
2. Abgabe einer eigenen WE des Vertreters
Bei der aktiven Stellvertretung gibt der Stellvertreter eine eigene WE ab und bei der passiven Stellvertretung nimmt er für den Vertretenen eine WE entgegen. Eine Stellvertretung bei der Vornahme von Realakten ist hingegen ausgeschlossen. Unter einem Realakt versteht man eine rein tatsächliche Handlung, bei der das Gesetz eine bestimmte Rechtsfolge vorsieht. Ein Beispiel für einen Realakt ist die Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB.
Die allgemeinen Vorschriften für WE gelten analog auch für geschäftsähnliche Handlungen. Die eigene Abgabe einer WE unterscheidet den Stellvertreter von einem Boten. Dieser übermittelt nur eine fremde WE.
3. Vertretungsmacht
Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Vertreter „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“ handeln.
Man unterscheidet zwei Arten von Vertretungsmacht:
- Die gesetzliche Vertretungsmacht: gesetzliche Vertreter (z.B. bei Geschäftsunfähigen).
- Die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht: Vollmacht im Sinne von § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB.
4. Handeln im fremden Namen
Grundsätzlich muss der Vertreter in fremden Namen handeln. Sollte der Vertreter dies nicht tun, dann kommt ein Vertrag zwischen ihm und dem Dritten und nicht zwischen dem Vertreten und dem Dritten zustande.
Der Vertreter muss dabei nicht ausdrücklich den Namen des Vertretenen nennen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es reicht aus, wenn sich der Name des Vertretenen aus den Umständen ergibt.