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Dienstvertrag

Der Dienstvertrag ist in den Regelungen von §§ 611 bis 630 BGB zu finden. In einem Dienstvertrag wird eine Tätigkeit geschuldet. Nach § 611 Absatz 2 BGB können Dienste jeglicher Art zum Vertragsgegenstand werden.

Gemäß § 611 BGB muss derjenige, der den Dienst in Anspruch nimmt eine Vergütung entrichten. Der Dienstvertrag kann formlos geschlossen werden und ist zudem ein gegenseitiger Vertrag. Der Vertragspartner, der sich zu einer Tätigkeit verpflichtet, wird als Dienstverpflichteter bezeichnet. Hingegen ist der andere Teil, der die Dienste in Anspruch nimmt als Dienstberechtigter zu bezeichnen.

Auch der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ist ein Dienstvertrag nach den §§ 611 ff. BGB.

Pflichten in einem Dienstvertrag

Die Hauptpflicht eines Dienstverpflichteten besteht darin, die vereinbarten Dienste zu verrichten. Aus § 242 BGB ergeben sich gegenseitige Treuepflichten. Derjenige, der diese Treuepflichten verletzt, muss mit Ansprüchen aus § 280 Absatz 1 BGB rechnen.

Die Hauptpflicht des Dienstberechtigten besteht darin, die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Erst nach der erbrachten Dienstleistung wird die Vergütung fällig (§ 614 BGB).

Beendigung eines Dienstvertrages

Ein Dienstvertrag kann durch Zeitablauf nach § 620 Absatz 1 BGB enden. Der Vertrag endet dann aufgrund des vorher bestimmten Zeitablaufs. Einer Kündigung bedarf es in diesen Fällen nicht.

Ist eine Befristung nicht vorgesehen, dann bedarf es für eine Beendigung eines Dienstverhältnisses einer Kündigung nach § 620 Absatz 2 BGB. Die dafür erforderlichen Kündigungsfristen befinden sich in § 621 BGB. Diese Art der Kündigung bezeichnet man als ordentliche Kündigung.

In § 626 BGB ist die außerordentliche Kündigung geregelt. Danach kann das  Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Dienstvertrag - Definition mit Beispiel | Schuldrecht - Besonderer Teil

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