Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht
Jede erfolgreiche zivilrechtliche Klausur benötigt die richtigen Anspruchsgrundlagen. Eine Legaldefinition des Begriffes Anspruch lässt sich dem § 194 Abs. 1 BGB entnehmen. Danach ist ein Anspruch das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ein Anspruch unterliegt der Verjährung.
Eine Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die sich in einen Tatbestand und eine Rechtsfolge untergliedern lässt. Erst wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, kann eine Rechtsfolge begehrt werden. In einer zivilrechtlichen Klausur fragt man jedoch zuerst nach der begehrten Rechtsfolge, um dann in einem zweiten Schritt die richtige Anspruchsgrundlage aufzufinden.
Zivilrechtliche Ansprüche lassen sich in eine bestimmte Prüfungsreihenfolge untergliedern. Diese ergibt sich aus der logischen Konsequenz des Grundsatzes der Privatautonomie. Die Reihenfolge der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen wird im nachfolgenden Text kurz erläutert.
Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht
Die Reihenfolge der Anspruchsgrundlagen im Zivilrecht lässt sich in mehrere Ebenen unterteilten:
1. Vertraglich Ansprüche
Einen vertraglichen Anspruch kann man noch einmal in Primäransprüche, Sekundäransprüche und Tertiäransprüche untergliedern.
Ein Primäranspruch ergibt sich immer aus dem geschuldeten Vertragsinhalt. Man kann auch sagen, dass es sich im Grunde um Ansprüche auf die Erfüllung vertraglicher Pflichten handelt. So ergibt sich aus § 433 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Übergabe und Übereignung einer Sache. Aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich der Anspruch auf die Zahlung des vereinbarten Darlehensbetrages. Oder aus § 631 Abs. 1 BGB ergibt sich der Anspruch auf die Herstellung eines Werkes.
Die Sekundäransprüche ergeben sich aus einem gestörten Vertragsverhältnis und kommen somit bei dem Vorliegen einer Leistungsstörung zum Tragen (siehe auch: Erlöschensgründe von Schuldverhältnissen). Sekundäransprüche benötigen immer ein Vertretenmüssen. Der § 437 BGB gewährt Sekundäransprüche bei der Schlechterfüllung eines Kaufvertrages. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 BGB.
Bei den Tertiäransprüchen wird kein Vertretenmüssen vorausgesetzt, so wie es bei den Sekundäransprüchen der Fall ist. Zu den Tertiäransprüchen zählen zum Beispiel der § 285 BGB (Herausgabe des stellvertretenden commodums) oder der § 255 BGB (Abtretung von Ersatzansprüchen).
2. Vertragsähnliche Ansprüche
Die vertragsähnlichen oder auch quasivertraglichen Ansprüche entstehen durch die Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts oder die Aufnahme von vertraglichen Verhandlungen. Damit wird eine Haftung bereits vor dem Vertragsschluss begründet (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Dieses Konstrukt wird auch als sogenannte culpa in contrahendo bezeichnet.
Aber auch der Anspruch auf den Ersatz eines Vertrauensschadens bei erfolgreicher Anfechtung gemäß § 122 BGB gehört zu den quasivertraglichen Ansprüchen.
3. Gesetzliche Ansprüche
Die gesetzlichen Ansprüche lassen sich in dingliche, deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche unterteilen.
Ein dinglicher Anspruch bezieht sich auf dingliche Rechte. Auch hier gibt es Primäransprüche, wie die Herausgabeansprüche (§§ 985, 1007 BGB), und Sekundäransprüche, die als eine Art Folgeanspruch zu einem dinglichen Primäranspruch anzusehen sind (zum Beispiel: §§ 989, 987 BGB).
Deliktische Ansprüche werden in die Gefährdungshaftung und die Verschuldenshaftung aufgeteilt. Die Gefährdungshaftung begründet eine Haftung ohne Verschulden. Lediglich die Schaffung einer Gefahrenquelle ist hier der Begründungsfaktor. Beispiele für die Gefährdungshaftung sind § 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder § 833 BGB. Hingegen tritt die Verschuldenshaftung ein, wenn ein Schuldner durch sein schuldhaftes Verhalten ein Recht oder Rechtsgut des Gläubigers verletzt hat. Beispiele für die Verschuldenshaftung sind § 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB oder § 1664 Abs. 1 BGB.
Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche werden in Ansprüche aus Leistungskondiktion und Ansprüche aus Nichtleistungskondiktion untergliedert. Die Bereicherungsansprüche sind in den §§ 812 bis 822 BGB zu finden.
Anspruchsgrundlagen - Definition & Erklärung - Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit den Anspruchsgrundlagen ist wichtig zu merken:
- Begriff des Anspruchs: 194 Abs. 1 BGB
- eine Anspruchsgrundlage besteht immer aus Tatbestand und Rechtsfolge
- Anspruchsreihenfolge:
- Vertragliche Ansprüche
- Vertragsähnliche Ansprüche
- Gesetzliche Ansprüche
- Gesetzliche Ansprüche unterteilen sich in: dingliche, deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche