Geschäftsführung ohne Auftrag
In den §§ 677 bis 687 BGB ist die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) geregelt. Sie regelt den schuldrechtlichen Ausgleich zwischen einem Geschäftsführer (GF) und einem Geschäftsherrn (GH). Der GF wird für den GH tätig und tritt somit in den Rechtskreis des GH ein. Dies erfolgt ohne eine Berechtigung oder einen Auftrag seitens des GH.
Bei dem Auftrag handelt es sich um einen Schuldvertrag, der das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer betrifft.
Die GoA unterteilt man in die unberechtigte und die berechtigte GoA. Zudem unterscheidet man zwischen der echten und der unechten GoA. Nur bei der echten GoA liegt ein Fremdgeschäftsführungswille vor.
Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Die berechtigte GoA gehört zu der echten Geschäftsführung ohne Auftrag. Aus diesem Grund müssen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 677 BGB vorliegen.
In § 677 BGB steht: "Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert."
Ein Geschäft kann jede Tätigkeit sein, wichtig ist nur, dass der Geschäftsführer in irgendeiner Art und Weise tätig geworden ist.
Der Geschäftsführer handelt für einen anderen, wenn er das Geschäft als fremdes erkennt und auch aus freiem Willen für den anderen tätig wird.
Den Fremdgeschäftsführungswillen prüft man anhand der Art des Geschäfts. Man unterscheidet das objektiv-fremde Geschäft, das auch fremde Geschäft und das subjektiv fremde Geschäft.
Ein objektiv-fremdes Geschäft ist immer dann gegeben, wenn es nach dem äußeren Erscheinungsbild in die Rechts- und Interessensphäre eines anderen gehört. In diesen Fällen ist stets von einem Fremdgeschäftsführungswillen auszugehen.
Das auch fremde Geschäft liegt vor, wenn der Geschäftsführer sowohl im eigenen als auch im fremden Interesse handelt. Die ständige Rechtsprechung geht in derartigen Fällen davon aus, dass der Fremdgeschäftsführungswille widerleglich vermutet wird.
Ein subjektiv fremdes Geschäft kann angenommen werden, wenn ein neutrales Geschäft durch die nach außen in Erscheinung tretende Absicht des Geschäftsführers, für einen anderen tätig zu werden, zu einem subjektiv fremden Geschäft wird.
Zudem muss das Merkmal „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung“ vorliegen. Dieses liegt vor, wenn der GF weder gesetzlich noch vertraglich zur Tätigkeit verpflichtet ist.
Schließlich muss eine Berechtigung zur Geschäftsführung vorliegen. Diese ist gegeben, wenn die Geschäftsübernahme dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.
Die Rechtsfolgen einer berechtigten GoA lassen sich in die Ansprüche des GF und Ansprüche des GH unterteilen. Gemäß § 683 BGB hat der GF einer echten, berechtigten GoA Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Dienstleistungen sind jedoch nicht als Aufwendung anzusehen. Dieser Aufwendungsersatzanspruch des GF unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).
Der GF hat bestimmte Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Pflicht das Geschäft ordnungsgemäß zu führen (§ 677 BGB), die Pflicht Auskunft zu erteilen (§§ 681 Satz 2, 666 BGB) oder die Pflicht aus der Geschäftsbesorgung das Erlangte herauszugeben (§§ 681 Satz 2, 667 BGB). Werden diese Pflichten durch den GF verletzt, so muss er mit einem Schadensersatzanspruch des GH aus den §§ 280 ff., 823 BGB rechnen.
Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Die unberechtigte GoA gehört systematisch zu der echten GoA somit müssen auch bei ihr die Voraussetzungen des § 677 BGB erfüllt sein.
Der Unterschied zu der berechtigten GoA liegt darin, dass bei der unberechtigten GoA nicht im Interesse und dem mutmaßlichen/wirklichen Willen des GH gehandelt wird.