Rechtswidrigkeit
- Fahrlässige Verhaltensweisen können auch gerechtfertigt sein. Etwa wenn ein Rechtfertigungsgrund ein Eingriffsrecht gibt, das sogar vorsätzliches Verhalten gestatten würde, muss diese Gestattung erst recht für nur fahrlässiges Verhalten gelten.
- Im Gegensatz zum Vorsatzdelikt verneint die wohl überwiegende Lehrmeinung beim Fahrlässigkeitsdelikt das Erfordernis eines subjektiven Rechtfertigungselements.