Prozessrecht
Prozessrecht ist grundsätzlich immer ein Teil des öffentlichen Rechts. Es bestimmt, in welcher Form rechtliche Ansprüche zweier Parteien gegeneinander durchgesetzt werden können.
Diese Formen sind je nach Rechtsgebiet und Gericht sehr unterschiedlich. Einige Dinge sind direkt im GG geregelt, wie z.B. der Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Wie dieser durchgesetzt wird, ergibt sich jeweils in den verschiedenen Prozessordnungen.
Ganz allgemein sind Aufteilung und Durchführungsvorschriften im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt, wie etwa die Zuständigkeiten von Amts- und Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.
Von der Wirksamkeit her ist das wichtigste Prozessrecht das Verfahrensrecht bei Streitigkeiten, die sich aus dem Grundgesetz ergeben. Es ist im Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGG) geregelt. Zu den vor dem Bundesverfassungsgericht möglichen Verfahrensarten gehören u.a. Verfassungsbeschwerde und Organklage.
Ein wesentlicher Teil zivilrechtlicher Streitigkeiten wird durch die Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt. Die ZPO bietet eine ausdifferenzierte Regelung für die Zulässigkeit, den Ablauf und die Entscheidung von zivilen Rechtsstreitigkeiten. Dazu gehören nicht nur alle Klagen, die sich mit Fragen von Rechtsproblemen aus dem BGB befassen, sondern auch Handelsrecht und etliche andere Bereiche, mit Ausnahme des Arbeitsrechts, für das ein eigener Rechtszug mit einem eigenen Prozessrecht, dem Arbeitsgerichtsgesetz, existiert.
Zudem hat sich im Zivilrecht inzwischen das Familienrecht/Vormundschaftsrecht etwas verselbständigt; Einzelheiten dazu findet man im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Eine Besonderheit hier ist, dass im Rahmen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gericht teilweise tätig werden kann, sogar muss, ohne dass ihm ein Antrag oder eine Klage vorliegt.
Im Strafrecht ergibt sich nicht nur die Verteilung der Strafsachen auf Gerichte und Richter aus dem GVG, sondern dort sind auch die wesentlichen Grundlagen für die Arbeit der Staatsanwaltschaft zu finden. Das Strafprozessrecht im Besonderen ist in der Strafprozessordnung (StPO) niedergelegt. Hier beginnt das Verfahren nicht erst mit Klageerhebung, sondern bereits viel früher mit dem Anfangsverdacht, dem Ermittlungsverfahren etc., so dass hier auch die Bestimmungen über Befugnisse der Staatsanwaltschaft und der ihnen unterstehenden Polizeibeamten für Durchsuchungen, Untersuchungen und andere Möglichkeiten der Beweisfindung stehen. Das Strafprozessrecht muss stets dem Umstand Rechnung tragen, dass hier der Staat empfindlich in Grundrechte seiner Bürger eingreifen kann und daher sein Handeln ganz besonders genau geregelt sein muss.
Für die Entscheidung über Verwaltungsrecht sind die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblich. Auch hier werden Klagearten und Verfahrensabläufe geregelt. Dieser Teil des Prozessrechts muss berücksichtigen, dass hier sich in der Regel nicht zwei theoretisch gleichstarke Partner gegenüberstehen, sondern der Bürger meist das Gericht zum Schutz gegen den Staat anruft.
Ein besonderes Prozessrecht (SGG) gilt in den Fällen, die den Sozialgerichten zugewiesen sind; hier wird noch verstärkt Wert auf den Schutz des Bürgers gelegt