Erbengemeinschaft
Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, bilden diese als Miterben eine Erbengemeinschaft, die eine Gemeinschaft zur gesamten Hand darstellt.
Mit dem Erbfall wird der Nachlass ihr gemeinschaftliches Vermögen. Der einzelne Erbe kann zwar nicht über seinen Anteil am einzelnen Nachlaßgegenstand, jedoch über seinen Anteil am Gesamtnachlaß verfügen.
Jeder Miterbe ist gegenüber den übrigen verpflichtet, Maßnahmen zuzustimmen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig sind. Eine Beschlussfassung bei Meinungsverschiedenheiten erfolgt durch Abstimmung.
Dabei richtet sich die Stimmenmehrheit nach der Größe der Anteile. Die laufende Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemeinschaftlich zu, es sei denn, der Erblasser hat einem einzelnen Miterben besondere Verwaltungsrechte übertragen (z. B. zum Testamentsvollstrecker eingesetzt).
Nachlassschuldner können nur an alle Miterben gemeinschaftlich leisten. Über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand können Miterben nur gemeinschaftlich verfügen. Die Erbengemeinschaft besteht bis zur Auseinanderetzung, deren Zweck ist, den Nachlass nach Befriedigung der Nachlaßgläubiger unter die Miterben entsprechend ihren Erbteilen zu verteilen.
Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeitige Auseinandersetzung fordern. Die Erbengemeinschaft ist selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Erträge, die ihr aus dem Nachlaß zukommen, werden zunächst wie bei einem Alleinerben ermittelt. Sie werden dann nach dem Verhältnis der Erbteile auf die einzelnen Miterben aufgeteilt und bei diesen zur ESt herangezogen. Ermittlung und Aufteilung der steuerpflichtigen Einkünfte erfolgen im Grundlagenbescheid.