Erbschaften und Schenkungen in Deutschland
Eine Erbschaft ist ein Vermögen oder Eigentum, das einer Person nach dem Tod einer anderen Person hinterlassen wird. Die Person, die das Vermögen oder Eigentum erbt, wird als Erbe bezeichnet.
Eine Erbschaft oder Schenkung in Deutschland kann aus verschiedenen Arten von Vermögenswerten, wie zum Beispiel Immobilien, Geld, Sammlerstücken oder Kunstwerken, bestehen. In Deutschland gibt es spezielle Vorschriften für die Abwicklung von Erbschaften und Schenkungen, die in dem Gesetz über das Erbrecht festgelegt sind.
Es existieren auch bestimmte Steuersätze, die auf Schenkungen und Erbschaften erhoben werden können. Die Höhe der Steuern hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Höhe der Erbschaft und der Beziehung des Erben zum Erblasser.
Wichtig: Erbschaften und Schenkungen sind in Deutschland steuerpflichtig!
Wieviel meines Erbes oder Schenkung muss ich versteuern?
Die Höhe der Steuern hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Höhe der Erbschaft und der Beziehung des Erben zum Erblasser.
Bei der Besteuerung des Erbes oder Schenkung greifen auch die sogenannten Freibeträge in Deutschland. Die Freibeträge bei der Erbschaft oder Schenkung sind Beträge, die bei der Berechnung von Erbschaftsteuern nicht berücksichtigt werden.
In Deutschland gibt es verschiedene Freibeträge, die je nach der Beziehung des Erben zum Erblasser und der Höhe der Erbschaft gelten.
Die Höhe der Freibeträge und die eigentlichen Steuersätze sind aus den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen.
Erbschaftsteuertabelle - Steuersatz bei der Erbschaftsteuer
Erbschaft bis | Steuersatz in Steuerklasse I | Steuersatz in Steuerklasse II | Steuersatz in Steuerklasse III |
75.000 Euro | 7% | 15% | 30% |
300.000 Euro | 11% | 20% | 30% |
600.000 Euro | 15% | 25% | 30% |
6.000.000 Euro | 19% | 30% | 30% |
13.000.000 Euro | 23% | 35% | 50% |
26.000.000 Euro | 27% | 40% | 50% |
Mehr | 30% | 43% | 50% |
Alle Angaben ohne Gewähr! |
Erbschaftsteuertabelle - Freibeträge bei der Erbschaftsteuer
Lebenskonstellation | Freibetrag (§ 16 ErbStG) | Steuerklasse (§ 15 ErbStG) |
Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 500.000 Euro | I |
Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder | 400.000 Euro | I |
Enkelkinder | 200.000 Euro | I |
Urenkel; für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft | 100.000 Euro | I |
Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 Euro | II |
Alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft | 20.000 Euro | III |
Alle Angaben ohne Gewähr! |
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