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Eigentum

Eigentum ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das umfassende und unbeschränkte Herrschaftsrecht über eine Sache, das im Gegensatz zum Besitz den Eigentümer berechtigt, innerhalb der geltenden Rechtsordnung und soweit nicht die Rechte Dritter berührt sind, mit der Sache nach Belieben zu verfahren.

Das Eigentum ist durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt. Dort ist allerdings auch die so genannte Sozialbindung festgeschrieben, nach der Eigentum verpflichtet und dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll. Eigentum kann unterschieden werden in Alleineigentum oder Miteigentum.

Das Miteigentum kann entweder Bruchteilseigentum sein (jedem Miteigentümer gehört ein festgelegter Anteil) oder Gesamthandseigentum (eine Sache gehört mehreren Personen, ohne dass ihnen ein bestimmter Anteil zusteht, z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Eigentum kann durch Einigung und Übergabe zwischen zwei Parteien übertragen werden. Handelt es sich um unbewegliche Sachen, wie z. B. Grundstücke oder Gebäude, so ist neben der Einigung vor einem Notar (so genannte Auflassung) auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich.

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