Erfüllungsgehilfe
Wenn sich ein Schuldner bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen durch einen anderen vertreten lässt, so wird dieser als Erfüllungsgehilfe bezeichnet.
Erbringt der Erfüllungsgehilfe nicht die vereinbarte Leistung oder verursacht dabei einen Schaden, so haftet der Schuldner in gleichem Maße wie bei eigenem Verschulden.