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Formvorschriften

Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden (Formfreiheit). Allerdings hat der Gesetzgeber in vielen Fällen bestimmte Formerfordernisse zwingend vorgeschrieben.

Dazu zählen im Wesentlichen die Schriftform (z.B. bei Testamenten oder Bürgschaften), die öffentliche Beglaubigung, bei der die Unterschrift durch einen Notar beglaubigt wird (z. B. bei der Anmeldung zum Handelsregister und zum Grundbuchamt), sowie die notarielle Beurkundung (z. B. bei Grundstückskaufverträgen).

Werden Rechtsgeschäfte nicht in der erforderlichen Form durchgeführt, so sind sie grundsätzlich nichtig.

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