Führungszeugnis
Ein Führungszeugnis enthält einen Teil dessen, was im Bundeszentralregister über eine Person gespeichert ist. Es ist kein vollständiger Auszug aus dem Strafregister, der auch für den Betroffenen nur beim Amtsgericht bestellt werden und dort eingesehen werden kann.
Insbesondere sind hier die Fristen kürzer als für die Löschung aus dem Strafregister, bestimmte Einträge werden überhaupt nicht aufgenommen, wie z.B. zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen oder Strafen von weniger als drei Monaten oder 90 Tagessätzen. Einzelheiten hierzu finden sich im § 32 des Bundeszentralregistergesetzes.
Zur Beantragung benötigt man einen Lichtbildausweis, vorzulegen bei der Meldestelle oder in Kopie zusammen mit öffentlich beglaubigter Unterschrift per Brief oder Fax beim BZR.
Aufbau und Arten eines Führungszeugnisses
Unterschieden wird zwischen privaten, erweiterten und behördlichen Führungszeugnissen. Private Führungszeugnisse werden insbesondere für Bewerbungen etc. verwendet. Neben den Angaben zur Person, einschließlich Geburtsname, -ort und Staatsangehörigkeit, enthalten sie Informationen, ob im Bundeszentralregister Daten über Vorstrafen gespeichert sind, die nicht bereits gelöscht oder aus anderen Gründen nicht bei Führungszeugnissen für private Zwecke herausgegeben werden.
Relativ neu ist das erweiterte Führungszeugnis. Im Rahmen des Jugendschutzes ergab sich der Bedarf, bei Personen, die beruflich oder ehrenamtlich Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben sollen, private Stellen auch über Delikte etc. zu informieren, die nach den Vorschriften über private Führungszeugnisse eigentlich nicht aufgeführt werden, also länger zurückliegende oder geringfügige Verurteilungen etwa wegen exhibitionistischer Handlungen oder Verteilung pornographischer Schriften.
Das behördliche Führungszeugnis enthält – je nach Zweck - neben den im privaten aufgezeigten Daten auch Angaben über verschiedene Verurteilungen, die für den behördlichen Gebrauch relevant werden können.
Führungszeugnis - Für und Wider
Für Behörden und Arbeitgeber sind Führungszeugnisse eine einfache Methode, um bei Einstellungen etc. sich zu vergewissern, dass eine Person einen bisher weitgehend unbescholtenen Lebenswandel geführt hat. Wer sich aber darüber im Klaren ist, welche Verurteilungen nicht bzw. nicht mehr aufgeführt werden, wird dem Satz „Keine Eintragungen vorhanden“ skeptischer gegenüberstehen. Eine Vielzahl kleinerer oder länger zurückliegender Delikte, gegen Auflagen eingestellte Anklagen und etliches mehr sind vor allem aus privaten Führungszeugnissen nicht zu erkennen.
Daraus ergibt sich auch eine gewisse Skepsis gegenüber der Angabe: nicht vorbestraft. Gem. § 53 BZRG darf nämlich eine Person, deren Vorstrafen aus einem der genannten Gründe nicht in einem Führungszeugnis erscheinen würden, von sich sagen, dass sie unbestraft sei und ist nicht verpflichtet, diese nicht mitzuteilenden Straftaten zu offenbaren.
Zweck dieser Einschränkungen ist es, Bürgern, die wegen geringfügiger Delikte oder vor längerer Zeit verurteilt wurden, Nachteile insbesondere auf dem Arbeitsmarkt zu ersparen. Die näheren Angaben im erweiterten oder behördlichen Führungszeugnis sollen andererseits empfindliche Bereiche