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Geschäftsfähigkeit in Deutschland

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, eigen-ständig und voll wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden verschiedene Grade von Geschäftsfähigkeit unterschieden:

Die volle Geschäftsfähigkeit: Alle Personen ab dem 18. Lebensjahr sind voll geschäftsfähig, sofern sie nicht geisteskrank oder in ihrer Geistestätigkeit gestört sind. Voll geschäftsfähig sind grundsätzlich auch alle juristischen Personen, z. B. eine Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Die beschränkte Geschäftsfähigkeit: Alle Minderjährigen vom 7. bis zum 18. Lebensjahr gelten als beschränkt geschäftsfähig. Sie brauchen grundsätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel der Eltern) um Rechtsgeschäfte, z. B. Verträge, abzuschließen. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel. So sind Rechtsgeschäfte, die einem beschränkt Geschäftsfähigen keine Nachteile bringen (z. B. eine Schenkung), auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam.

Darüber hinaus können Minderjährige auch dann eigenständig Verträge abschließen, wenn sie die ihnen daraus erwachsenden Zahlungsverpflichtungen von ihrem Taschengeld bezahlen können (so genannter Taschengeldparagraf). Hat der Minderjährige mit der Zustimmung seiner Eltern oder seines Vormunds ein Arbeits- oder Dienstverhältnis aufgenommen, so kann er auch alle Rechtsgeschäfte selbst wahrnehmen, die mit der Begründung, Erfüllung oder Kündigung dieses Beschäftigungsverhältnisses entstehen.

Ferner kann er auch alle Rechtsgeschäfte eigenständig vornehmen, die die Führung eines Geschäftsbetriebes betreffen, sofern sein gesetzlicher Vertreter und das Vormundschaftsgericht die Führung eines Erwerbsgeschäftes durch den Minderjährigen genehmigt haben (so genannte Handelsmündigkeit).

Die Geschäftsunfähigkeit: Geschäftsunfähig sind alle Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie alle Personen, die geisteskrank oder vorübergehend in ihrer Geistestätigkeit gestört sind, z.B. auf Grund von Volltrunkenheit. Von ihnen abgegebene Willenserklärungen sind nichtig, sie können daher keine Rechtsgeschäfte abschließen.

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