Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft, wird nicht im Handelsrecht (HGB), sondern im bürgerlichen Recht (BGB) gesetzlich geregelt. Sie ist eine Sonderform der Personengesellschaft, bei der sich mindestens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen vertraglich vereinbarten Zwecks zusammenschließen.
Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Handelsgesellschaft ist, führt sie auch keine Firma und unterliegt nicht den Firmengrundsätzen des HGB. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Geschäftsführung und Vertretung nach außen von allen Gesellschaftern gemeinsam wahrgenommen.
Alle Gesellschafter haben die vertraglich vereinbarten Geld- oder Sacheinlagen einzubringen, nach deren Höhe sich in der Regel auch die Gewinnverteilung bemisst. Der Gewinn kann aber auch nach Köpfen, das heißt entsprechend der Anzahl der Gesellschafter verteilt werden.
Über ihre Einlagen und das Gesellschaftsvermögen hinaus haften die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen. Die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt entweder mit Erreichung des vereinbarten Zwecks, durch den Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters oder durch Insolvenz.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts können z. B. Gemeinschaftskanzleien von Rechtsanwälten sein. Daneben wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwirklichung zeitlich befristeter Gemeinschaftsprojekte gegründet.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Definition & Erklärung - Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit dem Lexikoneintrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind folgende Aspekte in Erinnerung zu behalten:
- Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft, wird nicht im Handelsrecht (HGB), sondern im bürgerlichen Recht (BGB) gesetzlich geregelt.
- Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Handelsgesellschaft ist, führt sie auch keine Firma und unterliegt nicht den Firmengrundsätzen des HGB.
- Beispiel für Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Gemeinschaftskanzleien von Rechtsanwälten.