Körperverletzung
Die einfache Körperverletzung ist im § 223 StGB gesetzlich niedergeschrieben. Systematisch gehört sie damit dem 17. Abschnitt im StGB (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) an.
Weitere Körperverletzungsdelikte sind die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) sowie die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB. Der § 227 StGB ist eine sogenannte Erfolgsqualifikation.
Jede Körperverletzung kann durch eine Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung gemäß § 228 StGB gerechtfertigt sein. In den §§ 224 ff. StGB finden sich die Qualifikationen wieder.
Tatbestandsvoraussetzungen der einfachen Körperverletzung
In § 223 Absatz 1 StGB steht: „Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Der Absatz 2 statuiert, dass auch der Versuch strafbar ist.
1. Tatbestand
Tatopfer muss ein anderer Mensch/andere Person sein. Es muss entweder eine körperliche Misshandlung (§ 223 I 1. Var.) oder eine Gesundheitsschädigung (§ 223 I 2 Var.) vorliegen.
Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Unter einer Gesundheitsschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines nicht nur unerheblichen krankhaften (auch: pathologischen) Zustandes.
Auf der subjektiven Tatbestandsebene muss der Vorsatz vorliegen.
2. Rechtswidrigkeit
Für die Rechtswidrigkeitsprüfung gelten die allgemeinen Regeln. Besondere Relevanz kommt dem § 228 StGB zu. Er regelt die Einwilligung in die Körperverletzung.
3. Schuld
Auch für die Schuld sind die allgemein gültigen Regeln anzuwenden.
4. Strafantrag
Gemäß § 230 StGB handelt es sich bei der einfachen Körperverletzung um ein Strafantragsdelikt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Körperverletzung - Definition & Erklärung - Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung ist wichtig zu merken:
- einfache Körperverletzung: in § 223 StGB normiert
- auch der Versuch ist strafbar (§ 223 Absatz 2 StGB)
- Strafantragsdelikt (§ 230 StGB)
- Taterfolg: körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung