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Mängel

Mängel sind Fehler an einer Sache. Eine Sache gilt dann als mangelhaft, wenn die falsche Ware geliefert wird (Mängel in der Art), wenn die Ware verdorben ist (Mängel in der Beschaffenheit), wenn sie nicht die versprochenen Eigenschaft besitzt (Mängel in der Qualität) oder nicht dem vereinbarten Umfang entspricht (Mängel in der Quantität).

Mängel in der Beschaffenheit und Qualität werden auch als Sachmängel bezeichnet, während Mängel in der Art und in der Quantität unter dem Begriff Falschlieferung zusammengefasst werden. Im Hinblick auf die Erkennbarkeit von Mängeln werden offene Mängel (die sofort zu erkennen sind), versteckte Mängel (die sich erst später zeigen) sowie arglistig verschwiegene Mängel (die der Verkäufer bewusst verheimlicht hat) unterschieden.

Der Verkäufer muss für die Mängel der von ihm verkauften Ware einstehen (Mängelhaftung). Die Mängelhaftung gilt jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr hat der Käufer einer mangelhaften Ware nur dann Anspruch auf Ersatz, wenn er rechtzeitig, das heißt innerhalb einer gesetzlich oder vertraglich vorgegebenen Frist, eine Mängelrüge ausspricht.

Hat der Käufer den Mangel fristgerecht gemeldet, so kann er - sofern ein Mangel in der Qualität oder ein Mangel in der Beschaffenheit, also ein Sachmangel und keine Falschlieferung vorliegt - zwischen verschiedenen gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen auswählen: der Rückgängigmachung des Kaufvertrages einschließlich der Rückerstattung des Kaufpreises (Wandelung), einem Preisnachlass (Minderung), einer Ersatzlieferung (sofern ein Gattungskauf vorlag) oder dem Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Letzteres ist jedoch nur dann möglich, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn die Ware nicht die versprochene Eigenschaft besitzt. Ferner kann vertraglich (z.B. über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) auch eine Nachbesserung der Ware oder eine Ersatzlieferung zwingend festgelegt sein. In diesem Fall hat der Käufer keine Wahl zwischen den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen, sondern muss dem Verkäufer die Möglichkeit bieten, den Mangel an der Ware durch eine Reparatur oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Erst wenn dieser Versuch fehlschlägt, kann der Käufer eine Wandelung oder Minderung fordern.

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