Nichtigkeit
Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an ungültig ist und insofern auch nicht rechtswirksam wird. Nichtig sind u.a. Rechtsgeschäfte von geschäftsunfähigen Personen (wie z. B. Kindern unter 7 Jahren), Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen, sittenwidrige Rechtsgeschäfte sowie Schein- und Scherzgeschäfte.