Stellvertretung
Unter einer zivilrechtlichen Stellvertretung versteht man das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (= Vertreter) für einen anderen (= Vertretenen). Die Stellvertretung ist im BGB in den §§ 164 bis 181 BGB geregelt.
Der Sinn und Zweck einer Stellvertretung kann in unterschiedlichen Funktionen liegen. So kann sich jemand die besondere Sachkenntnis (z.B. beim Autokauf) einer Person zunutze machen und sich von dieser vertreten lassen.
Ebenso benötigt der Inhaber von mehreren Geschäften Stellvertreter, da er unmöglich zur gleichen Zeit in allen Geschäften gleichzeitig tätig sein kann. Aber auch Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, benötigen einen Vertreter (zum Beispiel der gesetzliche Vertreter bei Minderjährigen nach §§ 1626, 1629 BGB). Juristische Personen müssen sich ebenfalls vertreten lassen (zum Beispiel der rechtsfähige Verein nach §§ 21 ff. BGB).
Stellvertretung - Aufbau und Funtionsweise
Grundprinzipien der Stellvertretung
Es gibt drei Grundprinzipien der Stellvertretung:
- Offenkundigkeitsprinzip
- Repräsentationsprinzip
- Abstraktionsprinzip
1. Offenkundigkeitsprinzip
Der Vertreter muss grundsätzlich offenlegen, dass er im Namen des Vertretenen handelt (§ 164 Abs. 1 BGB). Dieses Prinzip bezeichnet man als das Offenkundigkeitsprinzip. Eine Ausnahme davon ist das „Geschäft für den, den es angeht“. Dabei handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die im täglichen Leben ständig abgeschlossen werden und bei denen es den Vertragspartnern nicht darauf ankommt, mit wem der Vertrag abgeschlossen wird. Dies ist häufig bei Bargeschäften oder einfachen Kaufverträgen im Supermarkt der Fall.
2. Repräsentationsprinzip
Das Repräsentationsprinzip kommt durch den § 166 BGB zum Ausdruck. Es besagt, dass nicht der Vertretene der rechtsgeschäftlich Handelnde ist, sondern der Vertreter. Nur die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts treffen den Vertretenen.
3. Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip bedeutet, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Vertreter und Vertretenen (= Innenverhältnis) von der Vertretungsmacht (= Außenverhältnis) zu trennen ist.
Voraussetzungen der Stellvertretung
Die allgemeinen Voraussetzungen der Stellvertretung sind im § 164 BGB geregelt. Der § 164 Abs. 1 regelt den Fall der aktiven Stellvertretung, hingegen wird die passive Stellvertretung durch den § 164 Abs. 3 BGB geregelt.
Häufig sind die Voraussetzungen einer Stellvertretung bei dem Prüfungspunkt des Vertragsschlusses (Anspruch entstanden) zu prüfen.
Nach § 164 BGB hat die Stellvertretung vier wesentliche Voraussetzungen. Diese sind die Zulässigkeit (1), die Abgabe einer eigenen Willenserklärung (WE) des Vertreters (2), mit Vertretungsmacht (3) und dies unter dem Handeln im fremden Namen (4).
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
Eine Stellvertretung ist nur bei WE und geschäftsähnlichen Handlungen zulässig. Sie ist bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften unzulässig. Zu den höchstpersönlichen Rechtsgeschäften gehören unter anderem die Eheschließung (§ 1311 BGB) oder die Testamentserrichtung (§ 2064 BGB).
2. Abgabe einer eigenen WE des Vertreters
Bei der aktiven Stellvertretung gibt der Stellvertreter eine eigene WE ab und bei der passiven Stellvertretung nimmt er für den Vertretenen eine WE entgegen. Eine Stellvertretung bei der Vornahme von Realakten ist hingegen ausgeschlossen. Unter einem Realakt versteht man eine rein tatsächliche Handlung, bei der das Gesetz eine bestimmte Rechtsfolge vorsieht. Ein Beispiel für einen Realakt ist die Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB.
Die allgemeinen Vorschriften für WE gelten analog auch für geschäftsähnliche Handlungen. Die eigene Abgabe einer WE unterscheidet den Stellvertreter von einem Boten. Dieser übermittelt nur eine fremde WE.
3. Vertretungsmacht
Gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der Vertreter „innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“ handeln.
Man unterscheidet zwei Arten von Vertretungsmacht.
- Die gesetzliche Vertretungsmacht: gesetzliche Vertreter (z.B. bei Geschäftsunfähigen).
- Die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht: Vollmacht im Sinne von § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB.
4. Handeln im fremden Namen
Grundsätzlich muss der Vertreter in fremden Namen handeln. Sollte der Vertreter dies nicht tun, dann kommt ein Vertrag zwischen ihm und dem Dritten und nicht zwischen dem Vertreten und dem Dritten zustande.
Der Vertreter muss dabei nicht ausdrücklich den Namen des Vertretenen nennen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es reicht aus, wenn sich der Name des Vertretenen aus den Umständen ergibt.
Stellvertretung - Definition & Erklärung - Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit der Stellvertretung sind folgende Punkte festzuhalten:
- Stellvertretung ist in den § 164 bis 181 BGB geregelt
- es gibt drei Grundprinzipien: Abstraktions-, Repräsentations- und Offenkundigkeitsprinzip
- Voraussetzungen: Zulässigkeit, Abgabe einer eigenen WE, Vertretungsmacht und Handeln in fremden Namen
- Aktive Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB)
- Passive Stellvertretung (§ 164 Abs. 3 BGB)
- Unterscheidung zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht