Strafbefehlsverfahren
Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, bei dem es ohne eine mündliche Hauptverhandlung zu einem rechtskräftigen Urteil kommt. Gesetzlich geregelt ist es in den §§ 407 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Wichtig ist, dass nur Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) mit einem Strafbefehl geahndet werden dürfen.
In einer Strafbefehlsklausur, welche im Rahmen einer anwaltlichen Strafrechtsklausur (Klausurvariante im Referendariat) zur Anwendung kommt, geht es häufig darum, einen Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen. Sollte jedoch durch den Mandanten oder seinen vorherigen Verteidiger bereits ein Einspruch eingelegt worden sein, dann wird zumeist ein Antrag auf Wiedereinsetzung das Thema der Klausur sein. Den Schwerpunkt bildet dann immer die Begründung des Einspruchs.
Der Sachverhalt wird so gestaltet sein, dass der Mandant dem Verteidiger seinen Strafbefehl aushändigt und dieser zunächst einmal Akteneinsicht beantragt.
Ablauf eines Strafbefehlsverfahrens im Detail
Ein Strafbefehl kann unter den Voraussetzungen der § 407 Abs. 1 und § 408 Abs. 2 StPO erlassen werden. Den Inhalt eines Strafbefehls enthält der § 409 StPO. Danach muss ein Strafbefehl unter anderem den Namen des Angeklagten, die Bezeichnung der Tat, die angewendeten Paragraphen, die Beweismittel, die Festsetzung der Rechtsfolgen sowie die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs enthalten.
Voraussetzungen eines Strafbefehls
- Antrag von der Staatsanwaltschaft gemäß § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO.
- Vorliegen eines Vergehens nach § 12 Abs. 2 StGB.
- Verfahren vor dem Strafrichter (§§ 24, 25 GVG und § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gemäß § 408 Abs. 2 StPO.
Einspruch gegen den Strafbefehl
Der Erlass eines Strafbefehls macht aus dem Beschuldigen einen Angeklagten (§157 StPO). Gegen einen Strafbefehl kann man mit einem Einspruch gemäß § 410 StPO vorgehen. Gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Beschuldigte gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.
Wenn der Einspruch rechtzeitig eingelegt wurde, dann wird der zuständige Richter einen Hauptverhandlungstermin anberaumen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Sollte die Einspruchseinlegungsfrist versäumt worden sein, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO zu prüfen sein.
In der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages wird zunächst zu prüfen sein, ob die Antragstellung innerhalb einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses (§ 45 StPO) erfolgte. Der Antrag muss bei dem Gericht gestellt werden, das den Strafbefehl erlassen hat. Zudem ist eine Glaubhaftmachung (Wahrscheinlichmachung) aller Tatsachen notwendig. Ein häufiges Mittel zur Glaubhaftmachung ist die eidesstattliche Versicherung.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begründet, wenn die Fristversäumnis unverschuldet erfolgte (§ 44 StPO). Das Verschulden eines Rechtsanwalts wird einem Mandanten nicht zugerechnet.
Strafbefehlsverfahren - Definition & Erklärung - Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren sind folgende Punkte in Erinnerung zu behalten:
- vereinfachtes Verfahren bei Vergehen
- keine mündliche Verhandlung
- Regelungen zum Strafbefehl finden sich in den § 407 ff. StPO
- gegen einen Strafbefehl kann mit einem Einspruch vorgegangen werden