Besondere Merkmale der Grundrechte
Menschenrechte sind universell gültig, die Grundrechte aber staatlich garantiert und damit einklagbar. Sie betreffen einen breiteren Personenkreis als die Bürgerrechte und unterscheiden sich nach ihrem Inhalt, ihrem Anwendungsbereich und ihrer Wirkweise.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ – mit diesem Satz beginnt nach der Präambel nicht nur der Grundrechtsteil, sondern der gesamte Text des Grundgesetzes. Die Menschenwürde ist der Grund dafür, dass es die Menschenrechte gibt, sagt der Artikel 1 des Grundgesetzes. Sie sind „Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“.
Das Grundgesetz nennt beides, die Grund- und die Menschenrechte, denn beide Begriffe benennen etwas sehr Ähnliches, aber nicht das Gleiche. Da man von Grundrechten nur spricht, wenn sie staatlich anerkannt sind, gelten sie schon deshalb, weil sie im Grundgesetz festgeschrieben sind. Allgemein werden Grund- und Menschenrechte danach unterschieden, ob es sich um Freiheits- oder Gleichheitsrechte handelt.
Im Aufbau der Grundrechte nach dem Grundgesetz kommt als darüberstehendes Element die Menschenwürde hinzu. Sie gilt allgemein und ist in jedem einzelnen Grundrecht als Kern, der nicht verletzt werden darf, enthalten. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.