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Staatsstrukturprinzipien

Die Staatsstrukturprinzipien (auch Strukturprinzipien oder Staatsformmerkmale) legen die Grundsätze der deutschen Verfassung fest. Sie sind in den ersten drei Absätzen von Art. 20 Grundgesetz (GG) zu finden.

In den ersten drei Absätzen lassen sich folgende Grundsätze finden: die Demokratie, der Bundesstaat, der Rechtsstaat, der Sozialstaat und die Republik.

Der Art. 20 GG wird aus diesem Grund auch als Verfassung in Kurzform bezeichnet. Aufgrund der sogenannten Ewigkeitsgarantie gemäß Art. 79 Abs. 3 GG sind die Staatsstrukturprinzipien unabänderlich. Das Homogenitätsgebot aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt, dass die verfassungsmäßige Ordnung aus Art. 20 GG auch in den einzelnen Bundesländern entsprechend Anwendung finden muss.

Staatsstrukturprinzipien im Überblick

1. Demokratie

Das Demokratieprinzip besagt, dass alle Gewalt vom Volke ausgeht. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG ist damit die Volkssouveränität gemeint. Zu den in Art. 20 Abs. 2 GG angesprochenen Normen zählen Art. 21 und Art. 38 ff. GG.

In Deutschland führt das Volk seine „Gewalt“ durch Wahlen aus. Unter Wahlen versteht man Personalentscheidungen. In Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG werden die fünf Wahlrechtsgrundsätze (frei, allgemein, gleich, unmittelbar und geheim) festgelegt. Diese konkretisieren das Demokratieprinzip. Unabdingbar für Wahlen und die politische Willensbildung sind die Parteien nach Art. 21 GG.

In Deutschland gilt die mittelbare (repräsentative) Demokratie. Dies bedeutet, dass die Interessen des Volkes durch die gewählten Vertreter (aus den Parteien) in den Parlamenten wahrgenommen werden.

2. Bundesstaat

Ein Bundesstaat besteht aus einem Gesamtstaat (Bund) und aus Staaten (Länder). Zu beachten ist, dass jedem einzelnen Land Staatsqualität zukommt. Man nennt diese Struktur auch Föderalismus. Dieser soll die Eigenständigkeit (Staatsgewalt) der einzelnen Staaten in einem Bundesstaat gewährleisten.

Das Bundesstaatsprinzip hat eine hohe Bedeutung. Das Deutsche Reich von 1871 war bereits ein föderaler Staat. Dieser wurde jedoch von den Nationalsozialisten beseitigt.

Von dem Begriff des Bundesstaates sind der Einheitsstaat, der Staatenverbund und der Staatenbund zu unterscheiden.

Der Einheitsstaat (Zentralstaat) ist dadurch gekennzeichnet, dass es eigene Staaten gibt, diese haben jedoch keine eigene Staatsqualität (Zuständigkeiten). Einheitsstaaten sind zum Beispiel Frankreich oder Großbritannien.

Ein Staatenverbund, so wie die Europäische Union, erhält von den Mitgliedstaaten eigene Hoheitsrechte, jedoch hat der Verbund nicht die gleiche Qualität wie ein Bundesstaat.

Von einem Staatenbund (z.B. der Deutsche Bund von 1815-1866) spricht man, wenn ein völkerrechtlicher Zusammenschluss von Staaten, bei denen gemeinsame Organe gebildet werden, die Staatsgewalt nach außen ausübt. Es handelt sich nicht um einen eigenständigen Staat.

3. Rechtsstaat

Das Rechtsstaatsprinzip wird ausdrücklich im Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG angesprochen. Es besagt, dass die Gesetzgebung an die Verfassung gebunden ist. Damit das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden kann, gibt es die Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive, Judikative). Dadurch können unabhängige Richter (Judikative) über die Einhaltung der Gesetze, welche von der Legislative eingeführt und von der Exekutive ausgeführt werden, wachen.

4. Sozialstaat

Das Sozialstaatsprinzip ist kein Staatsstrukturprinzip, sondern eine Staatszielbestimmung wie der Umwelt- und Tierschutz.

Eine Staatszielbestimmung ist eine rechtlich verbindliche Norm, welche jedoch nicht einklagbar ist. Sie verpflichtet den Staat nur objektiv dazu, für die Herstellung und Erhaltung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit zu sorgen.

5. Republik

Die Staatsform der Republik ist nach herrschender Meinung eine Abgrenzung zu einer Monarchie. In einer Republik wird ein Staatsoberhaupt gewählt und herrscht auf Zeit.

In einer Monarchie wird das Staatsoberhaupt durch familien- oder erbrechtliche Regeln (Dynastie) bestimmt. Diese Position ist nicht zeitlich begrenzt, sondern gilt auf Lebenszeit.

Das Staatsoberhaupt in Deutschland ist der Bundespräsident nach Art. 54 GG. Dieser wird von der Bundesversammlung für fünf Jahre gewählt.
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