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Begehungs- und Unterlassungsdelikte

Sogenannte Begehungsdelikte sind die überwiegende Zahl aller Delikte, bei denen der Täter die Tathandlung durch aktive Energieentfaltung vollzogen haben muss. (Beispiele hierfür sind u. a. Diebstahl durch Wegnahme, Nötigung durch Gewalt oder Drohung.)

Strafbar sein kann aber auch Passivität, also Unterlassen,

  • indem der Täter einen deliktischen Erfolg nicht abwendet, obwohl er dazu rechtlich verpflichtet (sog. Garantenpflicht) und ihm die Abwendung des Schadens möglich und zumutbar ist. Eine Vielzahl der Begehungs-Erfolgsdelikte können so begangen werden. In diesen Fällen spricht man dann von einem unechten Unterlassungsdelikt. (Ein Beispiel ist der Totschlag durch Unterlassen, wenn der Sohn den Vater ertrinken lässt, indem er ihm willentlich den Rettungsring nicht zuwirft.)
  • indem der Täter in einer bestimmten Situation untätig bleibt, bei der der Gesetzgeber in einer Gebotsnorm Aktivität verlangt, sog. echte Unterlassungsdelikte. (Bspw. Die Nichtanzeige einer geplanten Straftat oder unterlassene Hilfeleistung).

Da nur derjenige für den Eintritt eines Delikterfolges strafrechtlich haftet, der auch verpflichtet ist, ihn zu verhindern, kann die Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen über Strafbarkeit oder Straflosigkeit entscheiden.

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