Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
Voraussetzung für die meisten Straftatbestände ist, dass der Täter durch sein Handeln eine Rechtsgutverletzung herbeigeführt hat.
Demzufolge werden solche Delikte Erfolgsdelikte genannt. (beispielsweise der Tod oder die Verletzung eines Menschen). Das bedeutet, dass bei den Erfolgsdelikten der Täter den Erfolg durch sein Handeln verursacht haben muss, d. h. die Handlung muss für den Erfolgseintritt kausal gewesen sein.
Dem gegenüber stehen die reinen Tätigkeitsdelikte, bei denen die Strafbarkeit an eine bestimmte Handlung anknüpft, die schon für sich gesehen besonders gefährlich ist (abstrakte Gefährdungsdelikte – zum Beispiel allein die Gefährlichkeit des Führens eines Fahrzeuges im Verkehr durch einen berauschten Fahrzeugführer, ist ein Tätigkeitsdelikt in Form eines abstrakten Gefährdungsdelikts). Bei den Tätigkeitsdelikten kommt es also nur auf die Vornahme der Handlung selbst an. Die Kausalität ist nicht erforderlich und deshalb nicht zu prüfen, da folglich kein bestimmter Erfolg herbeigeführt werden muss.
Die sogenannten konkreten Gefährdungsdelikte nehmen eine Zwischenstellung ein. Es muss hier zwar nicht zu einem tatsächlichen Schaden gekommen sein, aber es muss die Gefahr eines Schadenseintritts bestanden haben. Das Gesetz verlangt in diesen Fällen, dass sich das Verhalten des Täters zu einem „Beinahe-Schadensereignis“ verdichtet hat, bei dem es nur vom Zufall abhing, ob es zu einer Verletzung oder Schädigung anderer kam. (Beispielsweise muss durch die Tat, z. B. Trunkenheit oder grobe und rücksichtslose Fahrweise, entweder ein anderer oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet worden sein.)