Die fahrlässige Begehungstat als Erfolgsdelikt
In den nachfolgenden Ausführungen wird das Fahrlässigkeitsdelikt näher betrachtet.
Gekennzeichnet ist dieser Deliktstyp dadurch, dass der Täter - ungewollt durch fehlerhaftes und ihm vorwerfbares Verhalten - ein tatbestandlich geschütztes Rechtsgut schädigt, obwohl dies vermeidbar gewesen wäre.
Der Gesetzgeber muss im Gegensatz zum Vorsatzdelikt nach § 15 StGB die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ausdrücklich anordnen.
Es gibt bei der Fahrlässigkeitstat keinen strafbaren Versuch. Eine Unterscheidung in Täterschaft und Teilnahme findet nicht statt. Es gibt nur fahrlässige Täterschaft.
Aufbauschema (h.M.) eines Fahrlässigkeitsdelikts
- Tatbestandsmäßigkeit
- Täter, Tathandlung, Taterfolg
- Kausalzusammenhang
- Objektiv fahrlässiges Verhalten
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Objektive Vorhersehbarkeit
- Objektiver Zurechnungszusammenhang
- Schutzzweckzusammenhang
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- Sonstige Prinzipien (s.o. Vorsatzdelikt)
- Rechtswidrigkeit
- Ausnahme: Eingreifen von Rechtfertigungsgründen
- Schuld
- Schuldfähigkeit
- Fahrlässigkeitsschuld
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Subjektive Voraussehbarkeit
- Entschuldigungsgründe
- Sonderfall: Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
- Möglichkeit des Unrechtsbewusstseins
- Strafausschließungs- oder –aufhebungsgründe
- Strafverfolgungsvoraussetzungen oder –hindernisse
Die folgenden Artikel sollen eine Kurzdarstellung des Prüfungsschemas zum Inhalt haben.
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- Das Unterlassungsdelikt