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Rechtswidrigkeit

  1. Fahrlässige Verhaltensweisen können auch gerechtfertigt sein. Etwa wenn ein Rechtfertigungsgrund ein Eingriffsrecht gibt, das sogar vorsätzliches Verhalten gestatten würde, muss diese Gestattung erst recht für nur fahrlässiges Verhalten gelten.
  2. Im Gegensatz zum Vorsatzdelikt verneint die wohl überwiegende Lehrmeinung beim Fahrlässigkeitsdelikt das Erfordernis eines subjektiven Rechtfertigungselements.

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Fahrlässigkeitsdelikt