Tatbestandsmäßigkeit
Im Gegensatz zum Vorsatzdelikt wird deutlich, dass sich der Tatbestand nicht in einen objektiven und einen subjektiven Teil aufgliedert; die Tatbestandsmäßigkeit des Fahrlässigkeitsdelikts beurteilt sich rein objektiv.
1) und 2) Täter, Tathandlung, Taterfolg, Kausalität
Es ergeben sich trotz dieses offensichtlichen Unterschieds für die ersten Merkmale keinerlei inhaltliche Unterschiede zum Vorsatzdelikt; die dortigen Ausführungen gelten entsprechend.
3) Objektiv fahrlässiges Verhalten
a. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung verlangt, dass
Außerachtlassen derjenigen Sorgfalt, die ein besonnener und gewissenhafter Durchschnittsmensch aus dem Verkehrskreis des Täters in dessen sozialer Rolle ex ante zu erfüllen hat.
- Oft legen spezielle Rechtsnormen, allgemeingültige oder rechtsgeschäftlich vereinbarte Verhaltensregeln den einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab genau fest.
- Außerdem ist eine Wertung nach der Schadenswahrscheinlichkeit und –intensität Hier gilt: Je größer das Risiko eines Schadens, desto höher sind auch die Sorgfaltsanforderungen!
- Achtung! Sonderfähigkeiten und Sonderwissen des Täters erweitern bereits den objektiven Sorgfaltsmaßstab, da derjenige, der besondere Fähigkeiten aufweist, auch verpflichtet ist, diese Fähigkeiten im Allgemeininteresse zur Vermeidung von Gefahren bzw. Rechtsgutverletzungen einzusetzen. Wer dies nicht tut, begeht schon objektiv Unrecht!
b. Objektive Vorhersehbarkeit
Objektive Vorhersehbarkeit liegt vor,
- wenn der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges und der dahin führende Kausalverlauf nicht so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung lagen, dass damit nicht mehr gerechnet werden konnte.
Dadurch wird deutlich, dass die Vorhersehbarkeit schon ein Stück Zurechnung vorwegnimmt. Einige sehen deshalb auch die Voraussehbarkeit nicht als Element der Fahrlässigkeit, sondern als Element der Zurechnung zwischen Handlung und Erfolg an.
4) Objektiver Zurechnungszusammenhang
Von großer Relevanz sind bei der objektiven Zurechnung vor allem das Schutzzweckprinzip und das Vermeidbarkeitsprinzip.
a. Schutzzweckzusammenhang
Auf den Schutzzweckzusammenhang zwischen dem fahrlässigen Verhalten des Täters und dem Erfolg ist dann besonders zu achten, wenn die Fahrlässigkeit aus der Verletzung einer bestimmten Sorgfaltsnorm hergeleitet wird. Hier muss festgestellt werden, dass der konkret eingetretene Erfolg in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm fällt, die verletzte Sorgfaltsnorm also Erfolge der eingetretenen Art nach ihrem Sinn und Zweck verhindern will.
b. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist nach h. M. zwischen dem fahrlässigen Verhalten des Täters und dem Erfolg nur dann gegeben, wenn
bei pflichtgemäßem Alternativverhalten des Täters innerhalb der Grenzen des erlaubten Risikos in der konkreten Tatsituation der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (Vermeidbarkeitslehre).
Lässt sich das nicht sicher feststellen, ist also nicht auszuschließen, dass der gleiche (vergleichbare) Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten des Täters genauso eingetreten wäre, muss in dubio pro reo zugunsten des Täters angenommen werden, dass der Erfolg nicht auf der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens beruhte, dass also der Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehlt.
[sam id="13" codes="true"]Mit dem Eintritt der konkreten kritischen Lage hat die Prüfung zur Ermittlung des hypothetischen Alternativverhaltens einzusetzen, die unmittelbar zu dem schädlichen Erfolg geführt hat (sog. Gefahrkennungszeitpunkt). Hinwegzudenken ist nur das pflichtwidrige Element des Täterverhaltens. Dieses ist durch ein (gerade noch) pflichtgemäßes Verhalten im Rahmen des erlaubten Risikos zu ersetzen. Zudem darf von der Situation nichts weggelassen, ihr nichts hinzugedacht und an ihr nichts verändert werden. Derselbe Erfolg müsste dann zur gleichen Zeit aufgrund eines Fehlverhaltens des Opfers oder anderer, nicht willentlich beherrschbarer Umstände eingetreten sein.
Sind mehrere Fahrlässigkeitstäter ebenfalls für den Erfolg in der Weise ursächlich geworden, dass bei Hinwegdenken jedes einzelnen für sich gesehen derselbe Erfolg wegen der Pflichtwidrigkeit des jeweils anderen eingetreten wäre, wird der Strafbarkeitsausschluss wegen rechtmäßigen Alternativverhaltens nur dann zugelassen, wenn derselbe Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten aller in derselben Weise eingetreten wäre. Insoweit wird dieselbe Gedankenoperation angewandt, wie sie nach der conditio sine qua non-formel für die Fälle alternativer Kausalität entwickelt worden ist.
Die Risikoerhöhungslehre steht in der Lit. Der herrschenden Vermeidbarkeitslehre gegenüber. Demzufolge reicht zur Bejahung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs bereits aus, dass bei pflichtgemäßem Alternativverhalten die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts messbar geringer gewesen wäre.