Tatbestand - objektiver und subjektiver Tatbestand
Im objektiven Tatbestand prüft man alle objektiven Voraussetzungen der Strafnorm. Dabei unterscheidet man zwischen Täterkreis, Tathandlung und dem Taterfolg. Bei den reinen Tätigkeitsdelikten ist jedoch nur die Tathandlung notwendig.
Bei den Erfolgsdelikten muss zudem zwischen der Tathandlung und dem Taterfolg eine Verbindung (Kausalität) bestehen. Diesen Kausalitätszusammenhang prüft man unter anderem mittels der sogenannten Äquivalenztheorie (conditio sine qua non-Formel).
Danach ist jede Bedingung ursächlich, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Andere Kausalitätstheorien sind die Adäquanztheorie (ursächlich ist jede Bedingung, die nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt) und die Lehre von der objektiven Zurechenbarkeit (Begrenzung der Äquivalenztheorie durch die objektive Zurechenbarkeit).
Der subjektive Tatbestand untergliedert sich in den Vorsatz und die besonderen Absichten.
Ausgangspunkt für den Vorsatz ist § 15 StGB. Danach ist vorsätzliches Verhalten mit Strafe bedroht, wenn nicht ausdrücklich fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht ist. Das Gesetz definiert jedoch nicht, was genau unter Vorsatz zu verstehen ist. Aus diesem Grund hat sich die nachfolgende Definition für den Vorsatz durchgesetzt:
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis seiner objektiven Tatumstände (Wessels/Beulke, Strafrecht AT, § 7, Rn.203).
Es lässt sich erkennen, dass der Vorsatz aus einem voluntativen (Wollen) und einem kognitiven (Wissen) Element besteht. Der Vorsatz muss gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Zeitpunkt der Begehung der Tat vorliegen.
Die drei Arten des Vorsatzes im Strafrecht
Man unterscheidet drei Arten von Vorsatz im Strafrecht:
- Dolus directus 1. Grades (Absicht)
Der Erfolgseintritt (Tatbestandsverwirklichung) ist für den Täter entscheidend.
- Dolus directus 2. Grades (sicheres Wissen)
Es geht dem Täter nicht um die Tatbestandsverwirklichung, er weiß aber sicher, dass sein Handeln den Erfolgseintritt herbeiführen wird.
- Dolus eventualis (Eventualvorsatz/bedingter Vorsatz)
Der Eventualvorsatz ist von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen.
Die herrschende Billigungs- und Einwilligungstheorie stellt darauf ab, dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt.
Besondere Absichten nennt das Gesetz explizit. So ist zum Beispiel die Zueignungsabsicht in § 242 StGB eine besondere Absicht, die zusätzlich zum Vorsatz zu prüfen ist.