🏠 » Strafrecht » Allgemeines Strafrecht » Vorsätzlich vollendete Begehungsdelikt » Rechtswidrigkeit » Notwehr gemäß § 32 StGB » Notwehrlage

Notwehrlage bei Notwehr

Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus.

Notwehrlage Angriff, Gegenwärtigkeit, Rechtswidrigkeit des Angriffs

1.1 Angriff

Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten ist ein Angriff.

1.1.1

Rechtlich geschützte Interessen sind jedes Individualrechtsgut, also nicht nur Leib und Leben, auch Fortbewegungsfreiheit, Eigentum usw. sind notwehrfähige Rechtsgüter. Ob der Angreifer sich strafbar gemacht hat, kommt es nicht an. Einen Angriff kann ebenso ein als fahrlässige Tat nicht strafbares Verhalten begründen.

Ein Beispiel ist die Wegnahme einer fremden Sache in der irrigen Annahme, die eigene genommen zu haben, wobei gegen einen im Irrtum Handelnden nur in beschränktem Maß Notwehr geübt werden darf.

1.1.2

Eine Bedrohung muss objektiv tatsächlich bestehen und sich im Nachhinein als real erweisen.

1.1.3

Nur menschliches Verhalten kann einen Angriff darstellen. (Tiere können nicht rechtswidrig handeln. Folglich scheiden solche Aggressionen als Angriff aus.)

Allerdings werden menschliche Verhaltensweisen nicht umfasst, die nicht willensgetragen sind und damit keine Handlungsqualität besitzen, sowie rein tierisches Verhalten.

Ein Angriff durch Unterlassen ist auch möglich. Hierbei besteht weitgehend Einigkeit, dass ein Angriff durch Unterlassen eine Rechtspflicht zum Handeln voraussetzt. Strittig ist jedoch, ob irgendeine straf- oder ordnungsrechtlich sanktionierte Handlungspflicht ausreicht (bspw. Die allgemeine Hilfeleistungspflicht im Rahmen des § 323c StGB) oder ob eine Garantenpflicht i.S.d. § 13 StGB bestehen muss.

1.2 Gegenwärtigkeit des Angriffs

Gegenwärtig ist ein Angriff dann, wenn er unmittelbar bevorsteht, sodass keine weiteren Zwischenschritte mehr bis zur rechtsgutbeeinträchtigenden Handlung nötig sind, gerade stattfindet oder noch fortdauert, also noch nicht fehlgeschlagen, noch nicht endgültig aufgegeben und auch noch nicht vollständig durchgeführt ist.

1.3 Rechtswidrigkeit des Angriffs

1.3.1

Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Definition bei diesem Merkmal:

  • Die Rechtswidrigkeit eines Angriffs werden vom BGH und Teilen der Literatur dann anerkannt, wenn der Angegriffene die drohende Rechtsgutverletzung nicht zu dulden braucht, maßgeblich ist also das drohende Erfolgsunrecht.
  • Hingegen stellen viele Rechtslehrer darauf ab, ob das Angreiferverhalten objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht oder nicht. Es entscheidet hier das sog. Verhaltensunrecht. Ein rechtswidriger Angriff entfällt nach dieser Auffassung nicht nur dann, wenn für die drohende Rechtsgutbeeinträchtigung ein Rechtfertigungsgrund besteht, sondern auch, wenn der Täter sich objektiv fehlerfrei verhalten hat.

Nach keiner Ansicht ist ein Verschulden notwendig.

1.3.2

Wenn der Angreifer seinerseits gerechtfertigt ist und damit ein Eingriffsrecht hat, das eine Duldungspflicht des Angegriffenen nach sich zieht, entfällt die Rechtswidrigkeit des Angriffs – unabhängig vom oben dargestellten Meinungsstreit -. Bei einer Körperverletzungshandlung durch Notwehr zum Beispiel ist also der Angreifer seinerseits gerechtfertigt. Der Angegriffene kann sich mangels Rechtswidrigkeit des Angriffs nicht mit einer Notwehrhandlung dagegen wehren („Keine Notwehr gegen Notwehr“).

Weiterführende Artikel

Bitte bewerten (1 - 5):

Der Artikel Notwehrlage
befindet sich in der Kategorie:
Notwehr gemäß § 32 StGB