Das Vorsatzdelikt - Nachhilfe Video
In diesem kurzen Lernvideo erfährst du die wesentlichen Grundlagen zum Vorsatzdelikt in Deutschland.
Es behandelt die einzelnen Prüfungsschritte, die bei einem Vorsatzdelikt zu beachten sind. Abschließend wird der Prüfungsaufbau anhand eines Beispielfalles näher erläutert.
Transkription zum Video: Vorsatzdelikt
Was ist ein Vorsatzdelikt im Strafrecht?
Ein strafrechtliches Vorsatzdelikt liegt vor, wenn eine Person eine Straftat mit dem Wissen und dem Willen zur Verwirklichung des gesetzlich beschriebenen Tatbestands begeht.
Der Vorsatz unterscheidet sich von der Fahrlässigkeit dadurch, dass der Täter die Tat und ihre Folgen bewusst herbeiführen möchte, während bei der Fahrlässigkeit die Unachtsamkeit oder Missachtung der gebotenen Sorgfalt im Vordergrund steht.
Der Vorsatz ist ein zentrales Element im Strafrecht, da er die innere Einstellung des Täters zur Tat beschreibt und für die Schuldfrage entscheidend ist.
Der Prüfungsaufbau für das strafrechtliche Vorsatzdelikt. Die Tatbestandsmäßigkeit. Zuerst wird geprüft, ob der objektive Tatbestand des Delikts erfüllt ist. Danach wird der subjektive Tatbestand untersucht.
Das bedeutet, es wird untersucht, ob die Handlung des Täters die im Gesetz beschriebenen Merkmale einer Straftat aufweist.
Die Rechtswidrigkeit. Hier wird geprüft, ob die tatbestandsmäßige Handlung auch rechtswidrig ist, also keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Rechtfertigungsgründe können beispielsweise Notwehr, Notstand oder Einwilligung sein.
Die Schuld. In diesem Schritt wird die Schuld des Täters beurteilt. Zudem werden mögliche Schuldausschließungsgründe oder Schuldminderungsgründe geprüft.
Die Strafzumessung. Abschließend wird das Maß der Strafe bestimmt, wobei die Umstände der Tat und die Persönlichkeit des Täters berücksichtigt werden.
Hierzu ein Beispiel. Nehmen wir an, Täter A beschließt, das Auto von Person B zu stehlen. A plant die Tat detailliert, sucht sich das Ziel aus und führt den Diebstahl bewusst und gewollt durch.
Die Tatbestandsmäßigkeit. Das unerlaubte Nehmen eines fremden beweglichen Gegenstands mit der Absicht, diesen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (nach § 242 StGB), ist erfüllt.
Die Rechtswidrigkeit. Da keine Rechtfertigungsgründe vorliegen (wie zum Beispiel Notwehr oder Notstand), ist die Tat rechtswidrig.
Die Schuld. A handelte mit Vorsatz, da er das Ziel hatte, das Auto zu stehlen, und sich des Diebstahls bewusst war.
Es liegen keine Schuldausschließungs- oder -minderungsgründe vor.
Die Strafzumessung. Die Strafe wird unter Berücksichtigung der Schwere der Tat, möglicher Vorstrafen und der persönlichen Umstände von A festgelegt.
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