Geschäftsfähigkeit in Deutschland
Unter der Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können. Das BGB regelt die Geschäftsfähigkeit in den §§ 104 ff. BGB.
Die volle Geschäftsfähigkeit tritt mit der Volljährigkeit eines Menschen nach § 2 BGB ein.
Das Gesetz nennt in den §§ 104 ff. BGB einige Ausnahmen der vollen Geschäftsfähigkeit. Zum einen definiert der Gesetzgeber die Geschäftsunfähigkeit in § 104 BGB. Danach sind als geschäftsunfähige Personen alle Menschen, die das siebente Lebensjahr nicht vollendet haben (Nr. 1) oder aufgrund dauerhaft krankhafter Störung des Geisteszustandes (Nr. 2), als nicht geschäftsfähig anzusehen. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist gemäß § 105 BGB nichtig.
Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet aber noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, sind als beschränkt geschäftsfähig einzustufen (§§ 2, 106 BGB). Der Minderjährige benötigt für Willenserklärungen, durch die er nicht einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt, die Einwilligung (= die vorherige Zustimmung nach § 183 BGB) seiner gesetzlichen Vertreter (§§ 1626, 1629 BGB). Dies ist dem § 107 BGB zu entnehmen. Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung (= nachträglich Zustimmung nach § 184 BGB) des Vertreters ab (§ 108 BGB). Der sogenannte Taschengeldparagraph ist in § 110 BGB zu finden. Danach gilt ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.