Dritte in einem Schuldverhältnis
Häufig kommen Dritte in einem Schuldverhältnis vor. Die nachfolgenden Ausführungen stellen die wesentlichen Konstellationen von Dritten in einem Schuldverhältnis dar.
Vertrag zugunsten Dritter
Ein Vertrag begründet grundsätzlich immer nur zwischen den Vertragsparteien eine rechtliche Beziehung. Das ist der Grundsatz von der Relativität der Schuldverhältnisse. Dieser Grundsatz der Zwei-Parteien-Konstellation wird jedoch durch eine Vielzahl von Ausnahmen durchbrochen. Eine dieser Ausnahmen ist der Vertrag zugunsten Dritter gemäß §§ 328 ff. BGB.
Dabei vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Leistung durch den Schuldner nicht an den Gläubiger, sondern an einen Dritten erfolgen soll.
Man unterscheidet den echten (oder berechtigten) Vertrag von dem unechten (oder ermächtigenden) Vertrag zugunsten Dritter. Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn ein Dritter einen eigenen Anspruch gegen den Schuldner erwirbt. Hingegen ist ein unechter Vertrag zugunsten Dritter gegeben, wenn der Dritte keinen eigenen Anspruch gegen den Schuldner erwirbt aber der Schuldner gegenüber dem Versprechensempfänger zur Leistung an den Dritten verpflichtet ist. Welcher der beiden Typen vorliegt, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln.
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Die Rechtsprechung hat in Anlehnung an den Vertrag zugunsten Dritter, den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entwickelt. Dabei soll ein geschädigter Dritter, der nicht in die vertraglichen Beziehungen eingebunden ist, in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten eingebunden werden.
Der VSD hat vier Tatbestandsvoraussetzungen, welche sich aus dem Gewohnheitsrecht ergeben.
1. Leistungsnähe
Grundsätzlich muss der Dritte in gleicher Weise wie der Gläubiger mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommen.
2. Schutzinteresse des Gläubigers
Es muss ein Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages geben.
3. Erkennbarkeit für den Schuldner
Bei Vertragsschluss muss die Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages für den Schuldner erkennbar sein.
4. Schutzbedürftigkeit für den Dritten
Dem Dritten dürfen keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Schuldner oder Gläubiger zustehen. Unbeachtlich sind gesetzliche Ansprüche wie etwa Deliktsansprüche aus § 823 BGB.
Abtretung
Die Abtretung ist in den §§ 398 ff. BGB gesetzlich geregelt. Eine Forderungsabtretung ist ein Vertrag zwischen dem alten Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar), durch den die Forderung vom Zedenten auf den Zessionar übertragen wird. Bei der Abtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft.
- 398 Satz 1 BGB setzt einen Vertrag zwischen dem Zessionar und dem Zedenten voraus. Ein Abtretungsvertrag ist grundsätzlich formfrei möglich. Die abzutretende Forderung muss auch tatsächlich bestehen und die Forderung muss bestimmbar sein (Gegenstand, Umfang und Person des Schuldners). Schließlich muss die abzutretende Forderung auch übertragbar sein. Ausnahmen können sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag ergeben. So ist unter anderem eine Forderung kraft Gesetzes gemäß § 400 BGB ausgeschlossen bei Unpfändbarkeit der Forderung nach §§ 850 ff. ZPO.
Durch den Abtretungsvertrag tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 Satz 2 BGB).
Drittschadensliquidation (DSL)
Es kommen Fälle vor, bei denen der Schaden nicht beim Anspruchsberechtigtem, sondern bei einem Dritten entsteht. Der Dritte hat oft keinen eigenen Schadensersatzanspruch. Die Drittschadensliquidation verhilft dann dem Dritten, einen eigenen Anspruch geltend zu machen. Die Besonderheit bei der DSL ist, dass der Anspruch des Dritten nicht neben den Anspruch des Gläubigers (so wie es bei dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter der Fall ist), sondern an dessen Stelle tritt.
Typische Anwendungsfälle der DSL sind die mittelbare Stellvertretung, Obhutsfälle, Treuhandverhältnisse und der Versendungskauf.