Einreden und Einwendungen
Den Begriff der Einrede gibt es sowohl im materiellen Recht als auch in dem Prozessrecht. Im Prozessrecht (ZPO) wird jede Tatsachenbehauptung, die der Verteidigung im prozessualen Sinne dient, als Einrede bezeichnet.
Im materiellen Recht sind Einreden Verteidigungsmittel gegen Ansprüche.
Man kann zwischen rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen unterscheiden.
Eine rechtshindernde Einwendung verhindert die Entstehung eines Anspruchs. Beispiele sind die Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB oder die Formunwirksamkeit nach § 125 BGB.
Von einer rechtsvernichtenden Einwendung spricht man, wenn ein bereits entstandener Anspruch zum Erlöschen kommt. Die Unmöglichkeit der Leistung, der Rücktritt oder der Widerruf stellen Beispiele für rechtsvernichtende Einwendungen dar.
Rechtshemmende Einwendungen sind die eigentlichen Einreden. Ein bereits entstandener Anspruch bleibt weiterhin bestehen, wird jedoch nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Zwischen den Einreden gibt es die Unterscheidung in peremptorische (z.B. Verjährung nach § 214 BGB) und dilatorische (z.B. Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB) Einreden. Eine peremptorische Einrede ist eine dauerhafte Einrede und eine dilatorische Einrede ist eine nur vorrübergehende Einrede.
Nach § 273 BGB gewährt das Zurückbehaltungsrecht dem Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis die ihm zustehende Leistung bewirkt wird. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB gilt für alle gegenseitigen Verträge. Sie gibt jeder Partei das Recht, die ihr obliegende Leistung bis zum Bewirken der Gegenleistung zu verweigern.
Die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB ist eine in der Praxis häufig vorkommende Einrede. Eine Verjährungsberechnung erfordert mehrere Schritte. Als erstes ist die Dauer der Verjährung festzustellen. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Es gibt aber auch gesetzlich bestimmte Verjährungsfristen (z.B. § 438 BGB). Darauf ist der Fristbeginn zu ermitteln und schließlich ist das Fristende (§ 188 BGB) zu bestimmen.