Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Ein Schadensersatzanspruch entsteht dann, wenn der Schuldner eine ihm aus dem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis obliegende Pflicht verletzt. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus §§ 280 ff. BGB. Dabei stellt § 280 Absatz 1 BGB den Grundtatbestand des Schadensersatzes bei Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis dar.
Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger den durch eine Pflichtverletzung des Schuldners entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Demnach bedarf es immer eines Schuldverhältnisses, einer Pflichtverletzung, einem Verschuldensmerkmal sowie eines eingetretenen Schadens.
Man unterscheidet den Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB) von dem Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281, 282, 283, 286 BGB).
Im Falle des Schadensersatzes statt der Leistung hat der Gläubiger zwei Möglichkeiten. Er kann den sogenannten kleinen Schadensersatz nach § 281 Absatz 1 Satz 3 BGB verlangen oder den großen Schadensersatz nach § 281 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB. Bei dem kleinen Schadensersatz behält der Gläubiger die mangelhafte Leistung und erhält den Minderwert zurück. Der große Schadensersatz erfordert die Rückgabe der Leistung, um den Ersatz des Schadens durch den Vertragsabschluss zurückzuerhalten. Sollten die Voraussetzungen für den großen Schadensersatz nicht gegeben sein, dann kann der Gläubiger nur den kleinen Schadensersatz verlangen.
Der Schuldner hat nach § 276 BGB sein eigenes Verschulden und gemäß § 278 BGB das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Dabei ist der Erfüllungsgehilfe von dem Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB zu unterscheiden. § 278 BGB begründet die Haftung für fremdes Verschulden und stellt nur eine Zurechnungsnorm dar. Hingegen handelt es sich bei § 831 BGB um eine eigene Anspruchsgrundlage, die eine Haftung für eigenes Verschulden vorsieht.
Unter einem Schaden versteht man jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Hingegen versteht man unter einer Aufwendung jede freiwillige Vermögensausgabe. Diese Differenzierung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um den Aufwendungsersatz nach § 284 BGB und dem Surrogationsanspruch aus § 285 BGB geht.