🏠 » Zivilrecht » Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Schuldrecht (besonderer Teil) » Bürgschaft

Bürgschaft

Die Bürgschaft ist in den §§ 765 ff. BGB zu finden. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten (= Hauptschuldner) einzustehen (§ 765 Absatz 1 BGB).

Dabei handelt es sich bei der Bürgschaft um einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Der Gläubiger erhält folglich einen zusätzlichen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bürgen.

Eine Bürgschaft setzt immer ein Drei-Personen-Verhältnis voraus:

Es gibt den Gläubiger, den Schuldner und den Bürgen. Die Bürgschaftserklärung muss die Hauptschuld enthalten sowie die Person des Hauptschuldners und des Gläubigers nennen.

Typischerweise dient der Bürgschaftsvertrag dazu, einen Kredit abzusichern.

Gemäß § 766 BGB muss eine Bürgschaftsverklärung schriftlich erfolgen. Für Kaufleute gilt diese Formvorschrift nach § 350 HGB nicht. Ist eine Bürgschaftserklärung von Privatleuten nicht schriftlich erfolgt, so ist sie nach § 125 BGB nichtig. Allerdings gilt nach § 766 Satz 3 BGB, dass der Formmangel geheilt wird, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt.

Eine Bürgschaft ist immer akzessorisch. Dies bedeutet, dass die Bürgschaft an eine bestehende Hauptforderung geknüpft ist.

Eine Abgrenzung vom Bürgschaftsvertrag ist gegenüber dem Garantieversprechen und dem Schuldbeitritt vorzunehmen. Ein Garantieversprechen ist nicht akzessorisch. Der Versprechende haftet für den Eingang des Geldes allgemein. Zudem kann ein Garantieversprechen formlos erfolgen.

Hingegen wird bei einem Schuldbeitritt eine eigene Verpflichtung begründet. Der Bürge begründet jedoch keine eigene Schuld, sondern steht für eine fremde Schuld ein.
Was ist eine Bürgschaft? | Schuldrecht - Besonderer Teil

Weiterführende Artikel

Bitte bewerten (1 - 5):

Der Artikel Bürgschaft
befindet sich in der Kategorie:
Schuldrecht (besonderer Teil)