Der Leihvertrag und der Pachtvertrag
Sowohl der Leihvertrag als auch der Pachtvertrag sind Gebrauchsüberlassungsverträge. Gebrauchsüberlassungsverträge kennzeichnen sich dadurch, dass es bei ihnen nicht um die Übertragung und Übereignung einer Sache geht, sondern nur um die Überlassung auf Zeit.
Die Pacht unterscheidet sich von der Leihe dadurch, dass sie die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung vorsieht.
Leihvertrag
Im BGB ist der Leihvertrag in den §§ 598 bis 606 normiert. Gemäß § 598 BGB wird durch den Leihvertrag der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Gemäß § 599 BGB hat der Verleiher nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Unter grober Fahrlässigkeit versteht man das Außerachtlassen der Sorgfaltspflichten in besonderem Maße.
Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
Pachtvertrag
Der Pachtvertrag ist in den §§ 581 bis 597 BGB gesetzlich geregelt. Gemäß § 581 BGB wird durch den Pachtvertrag der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
Der Pachtvertrag unterscheidet sich von dem Mietvertrag dadurch, dass der Pächter die Möglichkeit der Fruchtziehung hat. Häufig findet der Pachtvertrag in der Gastronomie, in der Fitnessbranche oder der Landwirtschaft Anwendung.
In den §§ 585 ff. BGB finden sich Sondervorschriften zur Landpacht.