Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
Das Gesetz gewährt in bestimmten Fällen den Schutz, einen drohenden Schaden vorzubeugen. Dazu gehören der Schutz für das Eigentum nach § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB, der Schutz des Besitzes gemäß § 862 Absatz 1 Satz 2 BGB und der Schutz des Namens aus § 12 Satz 2 BGB.
Sobald eine Beeinträchtigung in eines dieser Rechte anzunehmen ist, darf der Rechtsinhaber eine Unterlassungsklage erheben.
Der § 1004 I 1 BGB gibt einen Anspruch auf Beseitigung einer bestehenden Beeinträchtigung.
Hingegen gewährt der § 1004 I 2 BGB einen Anspruch auf Unterlassung einer drohenden Beeinträchtigung.