Vertragliche Schuldverhältnisse im Schuldrecht - Besonderer Teil
Ein vertragliches Schuldverhältnis entsteht immer durch Rechtsgeschäft gemäß § 311 Absatz 1 BGB. Dazu wird ein Vertrag zwischen den Beteiligten begründet.
Die nachfolgenden acht Beiträge beleuchten einige vertragliche Schuldverhältnisse näher. Der Kauf-, Miet- und Werkvertrag stellen Verträge dar, die besonders häufig in Klausuren vorkommen. Jeder Jurist sollte jedoch auch mit dem Dienstvertrag, dem Schenkungsvertrag, der Bürgschaft, dem Leihvertrag, dem Pachtvertrag und dem Darlehensvertrag vertraut sein.