Verwertungsrechte
Die urheberrechtlichen Verwertungsrechte sind in den §§ 15 bis 22 UrhG zu finden.
Gemäß § 15 Abs. 1 gibt es Verwertungsrecht in körperlicher Form und nach Absatz 2 gibt es unkörperliche Verwertungsrechte.
Zu den körperlichen Verwertungsrechten gehören:
- Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
- Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
- Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
Das sogenannte Verlagsrecht ergibt sich aus den §§ 16 und 17 UrhG.
Beispiele für Vervielfältigungen:
- Kopieren aus einem Buch
- Tonaufnahme eines Konzerts
- Filmen eines Werkes
Unkörperliche Verwertungsrechte sind:
- Vortragsrecht (§ 19 Abs. 1 UrhG)
- Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG)
- Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 4 UrhG)
- Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG)
- Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen (§ 20 UrhG)