🏠 » Zivilrecht » Wettbewerbsrecht » Fallbeispiel UWG

Fallbeispiel UWG

Fall 1: Werbeblocker (in Anlehnung an OLG München, Urteil v. 17.08.2017 – U 2184/15 Kart)

A ist eine Betreiberin von Internetseiten, die dem Nutzer kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Internetseiten sind werbefinanziert. Die A vermarktet Werbung auf ihren Internetseiten.

A vereinnahmt Entgelte aus den Werbeeinnahmen. Dabei richtet sich die Höhe der Entgelte nach der Reichweite der Nutzer, die die Internetseiten besuchen.

B bietet Internetnutzern eine kostenlose Software an. Diese sorgt dafür, dass Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite unterdrückt werden.

Frage: Ist B Mitbewerber von A im Sinne von § 2 I Nr. 3 UWG?

Lösung:

Nach § 2 I Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer (1), der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis (2) steht als Mitbewerber anzusehen.

(1) Unternehmer (§ 2 I Nr. 6 UWG)

Jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt.

=> A und B sind Unternehmer

(2) Konkretes Wettbewerbsverhältnis

Besteht, wenn gleichartige Waren oder Dienstleistungen für dieselbe Zielgruppe (Endverbraucherkreis) angeboten werden und das Verhalten des einen den anderen beeinträchtigt. (Definition in Anlehnung an BGH vom 24.6.2004, I ZR 26/02)

=> Betreiben von Internetseiten und der Vertrieb einer Software fallen nicht unter gleichartige Waren oder Dienstleistungen.

Ein Wettbewerbsverhältnis kann jedoch auch mittelbar bestehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn Parteien durch Handlungen miteinander verbunden sind.

=> A bietet Nutzern Internetseiten unentgeltlich zur Verfügung an. Die Finanzierung erfolgt über Werbeeinnahmen auf den Seiten, welche wiederum an die Nutzerzahlen gekoppelt sind.

B richtet sein Angebot ebenfalls an Internetnutzer. Jedoch ermöglicht seine Software die Unterdrückung der Werbeeinblendungen auf den Internetseiten der A.

Die Software von B vermindert die Attraktivität der Seiten der A. Daher besteht die Möglichkeit, dass A weniger Werbeeinnahmen generieren kann.

Durch das Angebot der Software von B (= Handlung) ist A beeinträchtigt.

Weiterführende Artikel

Bitte bewerten (1 - 5):

Der Artikel Fallbeispiel UWG
befindet sich in der Kategorie:
Wettbewerbsrecht