Leistungsstörungsrecht einfach erklärt
Das Leistungsstörungsrecht bezeichnet die Teile des Schuldrechts, die Probleme bei der Pflichtenerfüllung eines Schuldverhältnisses beschreiben. Dabei kann es sich, um die Verletzung von vertraglichen Pflichten oder vorvertraglichen Pflichten handeln.
Man unterscheidet verschiedene Arten von Leistungsstörungen.
Der § 275 BGB regelt die Unmöglichkeit der Leistung, der § 313 BGB beschreibt die Störung der Geschäftsgrundlage, in § 286 BGB ist der Schuldnerverzug zu finden und daneben existieren noch die Schlechtleistung (§§ 280, 281 und 323 BGB) und die Nebenpflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB).
Häufig ist das Verschulden (auch: Vertretenmüssen) im Zusammenhang mit Leistungsstörungen zu prüfen. Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.
Zu den Verschuldensformen des Gesetzes zählen somit der Vorsatz und die Fahrlässigkeit. Vertretenmüssen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Schuldner gegenüber dem Gläubiger verantwortlich ist, und die Folgen aus seinem Verhalten zu tragen hat. Fremdes Verschulden wird dem Schuldner nach § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) zugerechnet. Abzugrenzen ist der Erfüllungsgehilfe von dem Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB. Der § 276 BGB stellt eine Zurechnungsnorm für fremdes Verschulden dar, wohingegen der § 831 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage für eigenes Verschulden darstellt.
Jemand handelt vorsätzlich, wenn er mit Wissen und Wollen vorgeht. Hingegen handelt jemand fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.