Schuldverhältnisse
Als Schuldverhältnis bezeichnet man ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen. Ein Schuldverhältnis kann entweder aufgrund eines Vertrages (vertragliche Schuldverhältnisse) oder kraft Gesetzes (gesetzliche Schuldverhältnisse) entstehen.
Beispiele für vertragliche Schuldverhältnisse sind der Kaufvertrag nach §§ 433 ff. BGB, der Mietvertrag nach §§ 535 ff. BGB, der Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB oder der Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB. Vertragliche Schuldverhältnisse entstehen durch den Grundsatz der Privatautonomie. Sie erfordern immer Willenserklärungen der beteiligten Parteien.
Das Deliktsrecht gemäß §§ 823 ff. BGB oder die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB zählen zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen durch die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes.